Kreditvertragsrecht – Teil 25 – Pflichtverletzung


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin


2.5.2.5. Pflichtverletzung

Der Darlehensnehmer hat für sämtliche Pflichtverletzungen gegenüber dem Darlehensgeber einzustehen, sofern er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Er muss dann dem Darlehensgeber den Schaden ersetzen, der gerade wegen der Pflichtverletzung entstanden ist.

Eine Pflichtverletzung kann in der Vernachlässigung jeder der oben genannten Pflichten liegen, z.B. durch Nicht-Abnahme der Darlehensvaluta, verspätete oder ausbleibende Ratenzahlung etc. Die zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung des Darlehensnehmers kann ebenso darin liegen, dass der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vorzeitig kündigt.

Verletzt der Darlehensnehmer seine Pflicht zur Rückzahlung der Darlehensvaluta, hat er diese Pflichtverletzung immer zu vertreten, weil für den Darlehensnehmer, genau wie für den Darlehensgeber, das Prinzip der unbeschränkten Vermögenshaftung gilt („Geld hat man zu haben“). Eine Nichtabnahme der Darlehensvaluta hat der Darlehensnehmer ebenfalls immer zu vertreten, weil das Risiko der Nichtverwendbarkeit des Darlehens in seinen Risiko- und Verantwortungsbereich fällt.

Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs ist der Darlehensgeber so zu stellen, als sei die Pflichtverletzung nicht erfolgt. Weil bei Nichtabnahme der Darlehensvaluta oder bei außerordentlicher Kündigung eine Vertragserfüllung nicht mehr möglich ist, kann der Darlehensgeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Hierbei ist er so zu stellen, als sei der Vertrag pflichtgemäß erfüllt worden. Der Darlehensgeber kann allerdings nicht die Zinsen für die gesamte planmäßige Darlehens-Laufzeit verlangen. Der Zinsanspruch ist auf den Zeitraum der „rechtlich geschützten Zinserwartung“ begrenzt. Dieser Zeitraum erstreckt sich bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer das erste Mal hätte rechtswirksam kündigen können.

Beispiel

Frau Baier hat bei der T Bank am 1.1.2013 einen Darlehensvertrag über 200.000 EUR abgeschlossen. Die Laufzeit beträgt 25 Jahre bei einer jährlichen Verzinsung von 3 %. Das Darlehen wird sofort ausbezahlt. Schon im zweiten Jahr zahlt Frau Baier die Darlehensraten nicht mehr an die Bank. Schnell befindet sie sich mit 5 Raten in Verzug, sodass die Bank schließlich rechtmäßig den Vertrag außerordentlich kündigt.
Frau Baier hat die Pflichten zur Rückzahlung verletzt, was sie nach dem Prinzip der unbeschränkten Vermögenshaftung zu vertreten hat. Im Rahmen des Schadensersatzes hat sie die T Bank so zu stellen, als sei der Vertrag pflichtgemäß erfüllt worden. Somit muss sie zum einen das Darlehen vollends zurückbezahlen und darüber hinaus die 3 % Zinsen pro Jahr bis zu dem Zeitpunkt bezahlen, zu dem sie erstmalig wirksam hätte kündigen können. Dies ist gem. § 489 BGB 10 Jahre nach Darlehenserhalt möglich, also am 1.1.2023. Die Bank kann dementsprechend im Rahmen des Schadensersatzes die Zinsen für die nächsten 9 Jahre verlangen.

Zahlt der Darlehensnehmer die Darlehensraten nicht rechtzeitig, gerät er mit einer oder mehreren Raten in Verzug, kann der Darlehensgeber darüber hinaus Verzugszinsen geltend machen. Diese besondere Form von Zinsen entspricht jedoch nicht der vertraglich vereinbarten Darlehens-Zinshöhe, sondern muss explizit als „Verzugszins“ im Vertrag geregelt werden. Fehlt eine solche Regelung ist der Verzugszins in gesetzlicher Höhe zu gewähren (5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 288 BGB).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Alena Kehret, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:

  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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