Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 47 – Verstoß gegen Offenlegungspflichten
5.2 Verstoß gegen Offenlegungspflichten
5.2.1 Allgemeines
In den §§ 325ff. HGB sind die handelsrechtlichen Offenlegungspflichten geregelt. Danach haben die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft den Jahresabschluss der Gesellschaft spätestens 12 Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres beim elektronischen Bundesanzeiger zur Offenlegung einzureichen. Die Offenlegungspflichten sind öffentlich-rechtliche Pflichten und werden bei einem Verstoß mit einem Justizverwaltungsverfahren verfolgt (vgl. MüKO, HGB, § 325, Rn. 15).
Für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften gibt es gemäß den §§ 326, 327 HGB Erleichterungen bei der Aufstellung und Einreichung der Unterlagen. Diese befreien jedoch nicht von der Pflicht der Offenlegung, sondern reduzieren nur den Umfang der einzureichenden Unterlagen.
Mit Ablauf der Frist sind die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Ordnungsgeldverfahrens und die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegeben.
5.2.2 Verletzung der Offenlegungspflichten
Unterlässt ein Geschäftsführer die Offenlegung, wird ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eröffnet.
Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren bei dem ein Geschäftsführer unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe angewiesen wird, die Offenlegung nachzuholen. Der Geschäftsführer muss dann innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Zugang der Androhung die Offenlegung durchführen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung rechtfertigen.
Lässt er die Frist ohne Reaktion verstreichen, droht ihm ein persönliches Ordnungsgeld von mindestens 2.500 Euro und höchstens 25.000 Euro (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, § 335, Rn. 3).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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