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Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 46 – Steuerhehlerei nach §374 AO

5.1.2.3 Steuerhehlerei nach § 374 AO

Der Straftatbestand der Steuerhehlerei wird ausgelöst, wenn Erzeugnisse oder Waren angeschafft werden, bei denen hinsichtlich der Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Steuerhinterziehung oder Bannbruch begangen worden ist.

Zusätzlich dazu muss der Täter mit Vorsatz und Bereicherungsabsicht gehandelt haben. Er muss es damit für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben, dass hinsichtlich der Erzeugnisse und Waren eine Steuerhinterziehung oder ein Bannbruch begangen worden ist. Diesen Vorteil will der Täter mit der Absicht, einen Vermögensvorteil zu erlangen, ausnutzen (Fußnote).

Die Steuerhehlerei wird mit wird Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande beträgt die Strafe mindestens sechs Monate und maximal 10 Jahre Freiheitsstrafe.

5.1.2.4 Beispiele für die Strafbarkeit nach § 370 AO und § 374 AO

Beispiel 1:
Geschäftsführer A der X-GmbH findet die Steuersätze viel zu hoch. Er möchte deshalb das Finanzamt hinters Licht führen, damit die Steuerlast der GmbH niedriger ausfällt. Dazu lässt er das Finanzamt in Unkenntnis über steuererhöhende Tatsachen und reicht zusätzlich eine gefälschte Steuerbilanz als Anlage der Steuererklärung ein. Als er den Steuerfestsetzungsbescheid des Finanzamts erhält, springt er vor Freude in die Luft. Die Steuerlast ist auf Grund seiner Manipulation 40% zu niedrig festgesetzt worden.

  • Geschäftsführer A begeht eine Steuerhinterziehung. Er reicht beim Finanzamt unrichtige Angaben ein, die nicht die wahren Verhältnisse wiederspiegeln um dadurch eine geringere Steuerfestsetzung zu erreichen.

Beispiel 2:
Da Geschäftsführer A wegen Steuerhinterziehung im Gefängnis sitzt, hat die X-GmbH den zwielichtigen B zum Geschäftsführer bestellt. Um sich als neuer Geschäftsführer zu beweisen, möchte er besonders lukrative Geschäfte abschließen. Dazu wendet er sich an seinen alten Freund Z, der regelmäßig große Lieferungen Alkohol und Tabak nach Deutschland schmuggelt. Im Vergleich zum regulären Handel bekommt B die Waren von Z viel günstiger, da diese nicht mit Verbrauchssteuern und Zollabgaben besteuert wurden. B möchte sich dadurch einen finanziellen Vorteil für die GmbH sichern.

  • Geschäftsführer B macht sich strafbar wegen Steuerhehlerei. Er kauft Waren, für die Z wegen der Vertuschung keine Verbrauchssteuern und sonstige Belastungen zahlen musste. B ist sich der Steuerhinterziehung des Z voll bewusst und will sich diese zu Nutze machen um der GmbH einen Vermögensvorteil zu verschaffen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.


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Stand: Mai 2026



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