Logo FASP Group

Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 46 – Bankrott § 283, § 283a StGB

5.4.2 Bankrott § 283, § 283a StGB

5.4.2.1 Allgemeines

Die Vorschrift des § 283 StGB ist die zentrale Norm der Insolvenzstraftaten und Grundtatbestand für die zahlreichen Abwandlungen in den §§ 283b - 283d StGB.

Die Insolvenzstraftaten im System des § 283 StGB dienen dem Schutz der Insolvenzmasse vor unwirtschaftlicher Verringerung, Verheimlichung oder ungerechter Verteilung. Dadurch sollen Nachteile zu Lasten der Gläubigergesamtheit verhindert und das Interesse der Gläubiger an einer vollständigen bzw. möglichst hohen Befriedigung geschützt werden (Fußnote).

Alle im System des § 283 StGB festgelegten Tathandlungen sind gemäß § 283 Absatz 6 StGB nur strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen an Gläubiger eingestellt hat, das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder ein Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

5.4.2.2 Eingriffe in den Bestand der Masse nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 StGB

Durch die Strafbarkeit der in § 283 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 StGB festgelegten Tathandlungen, soll die Insolvenzmasse vor Beeinträchtigungen geschützt werden. Bestraft wird daher derjenige, der Vermögenswerte (bewegliche und unbewegliche Gegenstände) der Insolvenzmasse dem Zugriff der Gläubiger entzieht und dadurch die Insolvenzmasse schmälert.

Danach wird betraft, wer

  • Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
  • in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
  • Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
  • Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt.

5.4.2.2.1 Grundtatbestand nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB können Gegenstände dem Zugriff der Gläubiger durch „Beiseiteschaffen“, durch Verheimlichung oder durch unzulässiges unbrauchbar machen entzogen werden.

Vermögenswerte werden beiseite geschafft, wenn sie dem Gläubigerzugriff durch einen dinglichen oder tatsächlichen Akt entzogen werden oder der Zugriff darauf erschwert wird (Fußnote). Dies ist bspw. der Fall, wenn

  • Gegenstände an einen anderen Ort gebracht werden, um sie dort zu verstecken
  • wenn Geldtransaktionen auf ein Konto eines Dritten umgeleitet werden
  • bei Zahlung auf Eigenkapital ersetzende Darlehen in der Krise,
  • im Fall des heimlichen Verkaufes oder der Übertragung von Vermögensbestandteilen auf nahe Verwandte oder eigens zu diesem Zwecke gegründete Unternehmen im Eigentum des Täters.

Vermögenswerte werden verheimlicht, wenn sie den Gläubigern oder dem Insolvenzverwalter verschwiegen werden oder wenn die Zugehörigkeit der Vermögenswerte zur Insolvenzmasse verheimlicht wird. Ein Vermögenswert wird bspw. verheimlicht, wenn gegenüber dem Insolvenzverwalter geleugnet wird, dass der Vermögenswert überhaupt besteht bzw. zur Insolvenzmasse gehört. Dabei ist es ausreichend, wenn ein Gläubigerzugriff hinderndes Rechtsverhältnis vorgetäuscht wird. Das Verheimlichen muss nicht erfolgreich sein, eine vorübergehende Unkenntnis ist ausreichend (Fußnote).

Strafbar ist es auch, wenn Vermögensgegenstände unbrauchbar gemacht werden. Gegenstände können unbrauchbar gemacht werden, wenn sie bspw. zerstört, beschädigt oder verändert werden.

Das Beiseiteschaffen, Verheimlichen oder unbrauchbar machen ist nur strafbar, wenn es in einer der ordnungsgemäßen Wirtschaft wiedersprechenden Weise geschieht. Der Begriff ist einzelfallabhängig. Es können jedoch die handelsrechtlichen Anforderungen des ordentlich kaufmännischen Verhaltens herangezogen werden. Damit wären bspw. Austauschgeschäfte mit wertgleichen Vermögensgegenständen, Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten oder Entnahmen zur Aufrechterhaltung eines angemessen Lebensunterhalts zulässig. Der ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechen würde es bspw. wenn ein Auto zerstört wird, nur um es dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7.


Weiterlesen:

  im Buch vorblättern --->>

  im Buch zurückblättern <<---

Hier können Sie Ihr gewünschtes Buch bestellen: https://vmur.de/978-3-939384-26-7

Kontakt


Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosInsolvenzrecht