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Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 45 – Steuerhinterziehung- und Hehlerei

5.1.2 Steuerhinterziehung- und Hehlerei

5.1.2.1 Allgemeines

Steuerhinterziehung nach § 370 AO und Steuerhehlerei nach § 374 AO sind Steuerstraftaten und zählen zu den am häufigsten vorkommenden Tatbeständen.

Der Tatbestand der Steuerhinterziehung stellt das unrechtmäßige Erlangen von Steuervorteilen unter Strafe. Unter dem Begriff „Hinterziehung“ werden dabei mehrere verschiedene Tathandlungen zusammengefasst, die entweder den Erfolg einer Steuerverkürzung nach sich ziehen oder der Erlangung eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils dienen (vgl. Klein, AO, § 370, Rn. 1 ff.).

Steuerhehlerei ist eine Anschlusstat an die Steuerhinterziehung und den Bannbruch. Der Tatbestand sanktioniert die mit der Steuerhinterziehung einhergehende Hinterziehung von Verbrauchsteuern, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben oder den Bannbruch (Gegenstände entgegen einem Verbot eingeführt, ausgeführt werden).Bestraft wird damit die Aufrechterhaltung eines steuerrechtswidrigen Zustands, der durch die Vortat eingetreten ist (vgl. Klein, AO, § 374, Rn. 6).

5.1.2.2 Steuerhinterziehung nach § 370 AO

Die Steuerhinterziehung gliedert sich in § 370 I AO in drei verschiedene Tathandlungen, die zu einer Steuerverkürzung oder zu einem nicht gerechtfertigten Steuervorteil führen müssen.

Tathandlungen:

  • Unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gegenüber Finanzbehörden oder anderen Behörden,
  • Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen werden,
  • Pflichtwidrige Unterlassung der Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern.

Eine Steuerverkürzung liegt vor, wenn die Steuern nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Allgemein besteht damit die Steuerverkürzung in der Differenz der Ist-Einnahmezur Soll-Einnahme des Staates.

Steuervorteile sind Schädigungen des Steueraufkommens des Staates durch die Anwendung eines Steuergesetzes und zu Unrecht gewährte Steuervergütungen.

Der Täter muss mit Vorsatz gehandelt haben. Er muss es damit für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben, dass er eine Tathandlung ausführt die zu einer Steuerverkürzung oder einem Steuervorteil führen kann (vgl. Klein, AO, § 370, Rn. 170 ff.).

Das Strafmaß beträgt Geldstrafe oder bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen beträgt die Strafe mindestens sechs Monate und maximal zehn Jahre Freiheitsstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt zum Beispiel dann vor, wenn in großem Ausmaß Steuern verkürzt wurden oder als Mitglied einer Bande gehandelt wurde.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.


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Stand: Mai 2026



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