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Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 38 – Die Geschäftsführerhaftung

Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz

5. Die Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz

Zu den wichtigsten Pflichten des Geschäftsführers gehört es, die finanzielle Situation der GmbH zu überwachen. Er muss frühzeitig erkennen, wenn die Gesellschaft in eine wirtschaftliche Krise steuert. Für den Geschäftsführer ist dies von persönlichem Interesse, um den zahlreichen Haftungsrisiken in einer Insolvenzlage zu begegnen. Fehlverhalten und Pflichtverletzungen des Geschäftsführers führen in der Insolvenzreife zu zahlreichen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Ansprüchen, die eine persönliche Haftung auslösen können. Neben den Insolvenzstraftaten stehen dabei besonders die Verletzung der Insolvenzantragspflicht und das Ausführen von Zahlungen in einer Insolvenzlage im Mittelpunkt.

5.1. Zahlungen in Insolvenzlage § 64 GmbHG

5.1.1 Allgemeines

Gemäß § 64 S. 1 GmbHG besteht für einen Geschäftsführer die Pflicht, nach Eintritt der Insolvenzreife die zukünftige Insolvenzmasse nicht durch Neubelastungen zu schmälern und dadurch die Überschuldung zu erweitern. Das Gesellschaftsvermögen der GmbH soll vor einer Masseverkürzung geschützt werden. Daher haftet der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft für Zahlungen, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind und die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, § 64, Rn. 1b). Diese Haftung wird in einem laufenden Insolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter geltend gemacht, der dann Zahlung vom Geschäftsführer persönlich verlangen kann.

5.1.2 Die Haftung im Einzelnen
5.1.2.1 Verbotene Zahlungen nach Eintritt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Der Geschäftsführer haftet gemäß § 64 S. 1 GmbHG, wenn er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung Zahlungen geleistet hat, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Zahlungen sind Geldleistungen und alle sonstigen Leistungen, die das Gesellschaftsvermögen schmälern.

Die Zahlungen müssen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung geleistet worden sein.

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Davon ist abstrakt auszugehen, wenn eine innerhalb von 3 Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners 10% seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten beträgt (vgl. BGH, Urteil vom 24.05.2005, IX ZR 123/04, abgedruckt in NJW 2005, 3062). Konkret ist Zahlungsunfähigkeit gegeben, wenn der Schuldner seine am Tag X fälligen Verbindlichkeiten, innerhalb eines Zeitraums von 3 Wochen, nur in Höhe von höchstens 90% bezahlen kann, also eine Liquiditätslücke von 10 % besteht.

Beispiel:

  • Die Verbindlichkeiten des Schuldners werden am Tag X fällig und ein Vergleich zu den liquiden Mitteln ergibt eine Deckungslücke von 10%.
  • Der Schuldner kann bis zum Tag X+3 Wochen maximal 90% der fälligen Verbindlichkeiten begleichen. Die Liquiditätslücke besteht damit weiterhin in Höhe von 10%
    > Es greift die Regelvermutung der Zahlungsunfähigkeit, da der Schuldner innerhalb von 3 Wochen eine Liquiditätslücke von 10% nicht beseitigen konnte.
    > Kann der Schuldner die Liquiditätslücke innerhalb der 3 Wochen beseitigen, handelt es sich lediglich um eine Zahlungsstockung
    > Reduziert sich die Liquiditätslücke auf unter 10% ist grundsätzlich von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, die Lücke wird demnächst wieder 10% oder mehr betragen. Ebenso ist von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, wenn die Lücke zwar kleiner als 10 % ist, aber innerhalb von maximal 6 Monaten nicht vollständig beseitigt werden kann.

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Zur Feststellung der Überschuldung trifft einen Geschäftsführer eine strenge Überwachungspflicht der Finanzen der Gesellschaft. Er hat in einer wirtschaftlichen Krise eine Fortbestehensprognose und eine Überschuldungsbilanz zu erstellen um zu überprüfen, ob bereits der Zustand der Überschuldung eingetreten ist. Die Überschuldungsbilanz wird grundsätzlich aus der Handelsbilanz abgeleitet und gibt über die tatsächlichen Werte des Gesellschaftsvermögens Auskunft. Darauf aufbauen ist eine Fortbestehensprognose, regelmäßig nach IDW S6 Standard, zu erstellen, welche ermittelt, ob das Unternehmen weiterhin am Markt bestehen kann.

Wurden nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung Zahlungen geleistet, sind diese nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar, wenn sie der Insolvenzmasse schaden und es damit zu einer Verkürzung der Masse kommt.

Solche Zahlungen sind bspw. Überweisungen auf ein Gläubigerkonto, Warenlieferungen, Dienstleistungen oder die Übertragung von Rechten und Forderungen, wenn diese zu einer Verkürzung der Insolvenzmasse führen (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, § 64, Rn. 63ff).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Gesellschaftsrecht in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter, 1. Auflage 2014, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-26-7.


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Stand: Mai 2026



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