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Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 36 – Strafbarkeit nach § 85 GmbHG

4.1.1.4 Beispiele für eine Strafbarkeit nach § 85 GmbHG

4.1.1.4.1 Strafbarkeit nach § 85 Abs. 1GmbHG

Beispiel 1
A ist Geschäftsführer der X GmbH. Sein Golfpartner B ist der neue Geschäftsführer der Y GmbH, welche ein direkter Konkurrent der X GmbH ist. A erzählt dem B mit welchen Kunden und zu welchen Konditionen die X GmbH Geschäfte betreibt.
> A teilt dem B mündlich ein Geschäftsgeheimnis mit. A war nicht befugt das Geheimnis weiterzugeben und B kannte den Kundenstamm und die Konditionen der X GmbH vor Mitteilung durch A noch nicht. A weiß, dass die Informationen Geschäftsgeheimnisse sind und dass er sie einem Dritten offenbart hat.

Beispiel 2
Als der B den A im Büro besucht, arbeitet A gerade an einer Auswertung des Kundenstamms der X GmbH. A geht aus dem Zimmer und lässt den B mit den Daten über den Kundenstamm alleine, um diesem eine Gelegenheit zu geben, die Daten einzusehen. B nutzt die Gelegenheit und nimmt Einsicht in die Daten. Nach ein paar Minuten kommt A wieder zurück.
> A hat es zugelassen, dass B Einsicht in geheime Unterlagen nehmen kann. Er hat es Unterlassen die Daten vor B zu verbergen. Er hat es beim Verlassen des Raumes für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass B Einsicht in die Daten nehmen kann.

4.1.1.4.2 Strafbarkeit nach § 85 Abs. 2 GmbHG

  • B besucht den A im Büro und bietet ihm 50.000€ an, wenn er ihm den Kundenstamm der X-GmbH offenbart. A teilt dem B das Geheimnis mit und erhält 50.000€ in bar.
  • A hat sich mit den Gesellschaftern der X-GmbH zerstritten. A weiß, dass die Gesellschafter für die X-GmbH gebürgt haben. Um die Gesellschafter zu schädigen übermittelt er dem B den Kundenstamm und die Vertragskonditionen der X-GmbH. Die X-GmbH verliert alle Ihre Kunden an die Y-GmbH und geht Pleite. Die Gesellschafter haften aufgrund ihrer Bürgschaft und A freut sich über seinen Erfolg.
  • A hat sich mit den Gesellschaftern der X-GmbH zerstritten. Im geheimen gründet er eine eigene GmbH und nutzt den Kundenstamm der X-GmbH für eigene wirtschaftliche Zwecke.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.


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Stand: Mai 2026



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