Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 36 – Strafbarkeit nach § 85 GmbHG
4.1.1.4 Beispiele für eine Strafbarkeit nach § 85 GmbHG
4.1.1.4.1 Strafbarkeit nach § 85 Abs. 1GmbHG
Beispiel 1
A ist Geschäftsführer der X GmbH. Sein Golfpartner B ist der neue Geschäftsführer der Y GmbH, welche ein direkter Konkurrent der X GmbH ist. A erzählt dem B mit welchen Kunden und zu welchen Konditionen die X GmbH Geschäfte betreibt.
> A teilt dem B mündlich ein Geschäftsgeheimnis mit. A war nicht befugt das Geheimnis weiterzugeben und B kannte den Kundenstamm und die Konditionen der X GmbH vor Mitteilung durch A noch nicht. A weiß, dass die Informationen Geschäftsgeheimnisse sind und dass er sie einem Dritten offenbart hat.
Beispiel 2
Als der B den A im Büro besucht, arbeitet A gerade an einer Auswertung des Kundenstamms der X GmbH. A geht aus dem Zimmer und lässt den B mit den Daten über den Kundenstamm alleine, um diesem eine Gelegenheit zu geben, die Daten einzusehen. B nutzt die Gelegenheit und nimmt Einsicht in die Daten. Nach ein paar Minuten kommt A wieder zurück.
> A hat es zugelassen, dass B Einsicht in geheime Unterlagen nehmen kann. Er hat es Unterlassen die Daten vor B zu verbergen. Er hat es beim Verlassen des Raumes für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass B Einsicht in die Daten nehmen kann.
4.1.1.4.2 Strafbarkeit nach § 85 Abs. 2 GmbHG
- B besucht den A im Büro und bietet ihm 50.000€ an, wenn er ihm den Kundenstamm der X-GmbH offenbart. A teilt dem B das Geheimnis mit und erhält 50.000€ in bar.
- A hat sich mit den Gesellschaftern der X-GmbH zerstritten. A weiß, dass die Gesellschafter für die X-GmbH gebürgt haben. Um die Gesellschafter zu schädigen übermittelt er dem B den Kundenstamm und die Vertragskonditionen der X-GmbH. Die X-GmbH verliert alle Ihre Kunden an die Y-GmbH und geht Pleite. Die Gesellschafter haften aufgrund ihrer Bürgschaft und A freut sich über seinen Erfolg.
- A hat sich mit den Gesellschaftern der X-GmbH zerstritten. Im geheimen gründet er eine eigene GmbH und nutzt den Kundenstamm der X-GmbH für eigene wirtschaftliche Zwecke.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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