Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht – Teil 28 – Optimale Testamentsgestaltung
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
14. Optimale Testamentsgestaltung
Steuern zu sparen ist auch durch eine sachkundige Testamentsgestaltung möglich. Dazu zunächst ein kleiner Exkurs bezüglich des Testaments zur Regelung des Erbgangs.
Exkurs:
Um nicht nur mithilfe der gesetzlichen Erbfolge sein Vermögen im Falle eines Erbfalls übertragen zu müssen, besteht die Möglichkeit zur Errichtung eines Testamentes. Liegt ein wirksam errichtetes Testament vor, geht die gewillkürte Erbfolge der gesetzlichen vor. Wer kann aber ein Testament errichten? Die Errichtung eines Testamentes setzt zunächst die Testierfähigkeit voraus. Die Testierfähigkeit beginnt gem. §2229 BGB mit der Vollendung des 16. Lebensjahres. Man kann zwar somit ab 16 Jahren ein Testament errichten, dies jedoch aber nur in öffentlicher Form. Erst ab 18 Jahren ist einem dann die Möglichkeit eröffnet, auch eigenhändige Testamente zu verfassen. Nachdem die Testierfähigeit erklärt wurde, stellt sich die Frage was alles in einem Testament bestimmt werden kann. Der Testator kann über folgendes in seinem Testament Regelungen treffen:
- Er kann abweichend von der gesetzlichen Erbfolge einen oder mehrere Erben bestimmen. Neben natürlichen Personen besteht auch die Möglichkeit, sein Vermögen einer wohltätigen Organisation oder der Kirche zu vererben. Eine Erbeinsetzung eines Haustiers scheidet aber aus.
- Er kann jemanden enterben. Sicherlich haben Sie schon einmal etwas von dem Pflichtteil gehört, der grundsätzlich immer von den Erben bezahlt werden muss und der einem auch nicht durch Enterbung entzogen werden kann. Eine Enterbung, die auch den Pflichtteil umfasst, ist aber unter Umständen möglich, wenn eine Fallkonstellation des §2333 BGB vorliegt. (z.B. bei Verbrechen gegenüber dem Erblasser)
- Er kann einen Ersatzerben bestimmen. Dies ist insbesondere dann hilfreich, wenn der Erbe zuvor stirbt oder das Erbe ausgeschlagen wird.
- Er kann bei mehreren Erben festsetzen, wie der Nachlass geteilt werden soll.
- Er kann die Teilung des Nachlasses ganz oder teilweise für eine bestimmte Zeit ausschließen, um z.B. ein Unternehmen vor dem Verkauf zu schützen.
- Er kann Vermächtnisse aussetzen. Vermächtnisse sind in §2174 BGB geregelt und bedeuten die Zuwendung eines Vermögensvorteils aus dem Nachlass an den Bedachten (Vermächtnisnehmer).
Der Erblasser überträgt aber nicht das Eigentum mit dem Erbfall automatisch auf den Vermächtnisnehmer, sondern dem Vermächtnisnehmer steht ein Anspruch gegen den oder die Erben auf Übertragung des Gegenstandes zu.
- Er kann einen Testamentsvollstrecker benennen, der die Anordnungen in seinem Testament ausführt.
Haben Sie nun festgestellt, dass ihre Vorstellungen mithilfe eines Testamentes geregelt werden können und dass Sie Testierfähigkeit besitzen, müssen Sie unbedingt die vorgeschriebene Form beachten. Es gibt unterschiedliche Testamente, für welche auch unterschiedliche Formvorschriften gelten. Hier soll nur die Form des eigenhändigen Testamentes beschrieben werden. Die einzuhaltende Form bei Errichtung eigenhändiger Testamente ergibt sich aus § 2247 BGB. Das eigenhändige Testament muss vom ersten bis zum letzten Buchstaben handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Ein Testament, das mit einem Computer geschrieben wurde oder keine Unterschrift enthält, ist ungültig und bewirkt das Eintreten der gesetzlichen Erbfolge. Ferner sollten Sie darauf achten, dass Sie den Ort und die Zeit der Niederschrift im Testament festhalten, denn durch ein neueres Testament wird ein älteres aufgehoben. Außerdem sollten Sie die Erben genau bezeichnen. Wo sie das Testament aufbewahren ist für die Wirksamkeit unbeachtlich, informieren Sie aber auf jeden Fall eine Person ihres Vertrauens, dass Sie ein Testament errichtet haben.
Exkurs – Ende
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-16-8.
Weiterlesen:
im Buch vorblättern --->>
im Buch zurückblättern <<---
Hier können Sie Ihr gewünschtes Buch bestellen: https://vmur.de/978-3-939384-16-8
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Stand: Juni 2026
Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Arbeitsrecht im speziellen Bereich der Mitarbeiterbeteiligungsmodelle tätig. Er berät, prüft und gestaltet Arbeitnehmerbeteiligungen wie Stock Options, Phantom Stocks, Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften und anderen Modelle.
Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:
- Mitarbeiterbeteiligungsmodelle: Einführung in das Recht der Stock Options, Phantom Stocks und Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Mitarbeiterbeteiligung – Grundlagen und Strategien
- Stock Options und Phantom Stocks
- Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften in der Gestaltungspraxis
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@fasp.de
Telefon: 0721-20396-22
Das Referat Steuerrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:
Klaus G. Finck, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt, Steuerberater,
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Steuerrecht
Ich freue mich, als Co-Autor mein Fachwissen im Ratgeber Unternehmensnachfolge 2025 der Deutsche Unternehmerbörse DUB.de teilen zu dürfen und Unternehmer*innen bei rechtlichen Fragestellungen der externen Nachfolge zu unterstützen.
In meinem Kapitel beleuchte ich unter anderem:
🔍 Welche
rechtlichen Fallstricke bei einer externen Nachfolge auftreten können.
📄 Wie eine
präzise Vertragsgestaltung den Kaufpreis sichert und Haftungsrisiken minimiert.
⚖️
Warum Themen wie Kaufpreisstruktur, Garantien und Haftung frühzeitig geklärt
werden sollten, um eine reibungslose Übergabe sicherzustellen.
#unternehmensnachfolge #mittelstand FASP Finck & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB
Mit und bei der Firma CADFEM habe ich letztes Jahr ein ganztägiges eLearning-Seminar „Die Risiken des Berechnungsingenieurs“ hergestellt. Den Teaser finden Sie hier: Teaser.Kontakt: kontakt@fasp.de
Rufen Sie uns an: +49 (0) 89 - 652 001
Paul Luppert, Rechtsanwalt
Tätigkeitsschwerpunkte
- Heilberufe
- Steuerrecht
- Insolvenzrecht
- Baurecht
- Bauträgerrecht
- Stiftungen
Beruflicher Hintergrund
- Geboren 1955 in Kandel / Pfalz
- Studium Betriebswirtschaft (Grundstudium) und Rechtswissenschaften in Würzburg, Examen 1983
- Berater im Bauträgerbereich, 1984 – 2001
- Ausbilder für Fachanwälte Steuer- und Insolvenzrecht, 2002 – 2005
- Rechtsanwalt seit 2005
- Lehrbeauftragter der Hochschule München für angewandte Wissenschaften 2011
- FK05 – Fakultät für Versorgungs- und Gebäudetechnik (Recht I)
Kontakt: kontakt@fasp.de
Rufen Sie uns an: +49 (0) 89 - 652 001
Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Arbeitsrecht im speziellen Bereich der Mitarbeiterbeteiligungsmodelle tätig. Er berät, prüft und gestaltet Arbeitnehmerbeteiligungen wie Stock Options, Phantom Stocks, Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften und anderen Modelle.
Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:
- Mitarbeiterbeteiligungsmodelle: Einführung in das Recht der Stock Options, Phantom Stocks und Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Mitarbeiterbeteiligung – Grundlagen und Strategien
- Stock Options und Phantom Stocks
- Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften in der Gestaltungspraxis
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@fasp.de
Telefon: 0721-20396-22
Stephanie Deiters, Steuerberaterin. Diplom-Kauffrau
Durch ihre umfangreiche Tätigkeit in Kanzleien unterschiedlicher Größe sind ihr Mandanten jeglicher Rechtsform und Größe vertraut. Neben dem nationalen Steuerrecht bietet sie auch Beratung im internationalen Steuerrecht an.
Beruflicher Hintergrund
Studium der Betriebswirtschaftslehre in Köln, Salamanca (Spanien) und Mailand (Italien), internationaler Master CEMS an der Bocconi in Mailand Bestellung zur Steuerberaterin Anfang 2006 Steuerliche Beratung auf verschiedensten Gebieten des Steuerrechts in Kanzleien in Baden-Baden und München Beratung in den Sprachen: Englisch, Spanisch, Italienisch und FranzösischAutorentätigkeiten
Frau Deiters veröffentlicht regelmäßig Artikel zum Steuerrecht aufstephaniedeiters.com
Mitgliedschaften
Steuerberaterkammer München Lions Club Accademia italiana della cucinaKontakt: kontakt@fasp.de
Rufen Sie uns an: +49 (0) 89 - 652 001
Veronika Seligmann, Rechtsanwältin
Kontakt: kontakt@fasp.de
Rufen Sie uns an: +49 (0) 89 - 652 001