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Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht – Teil 27 – Steuern sparen durch Erbausschlagung

13.Steuern sparen durch Erbausschlagung

Zunächst ist festzustellen, dass jeder Erbe, der im Erbfall Vermögen zugewiesen bekommt, das Recht hat, das Erbe auszuschlagen. Dies ist in §1942 BGB geregelt und wird dadurch begründet, dass der Erbe in die Rechtsstellung des Erblassers vollumfänglich eintritt, es also auch passieren kann, dass er die Schulden des Erblassers bei Annahme der Erbschaft zu tragen hat. Um dieser Belastung zu entkommen hat der Gesetzgeber mit §1942 BGB die Möglichkeit der Ausschlagung der Erbschaft geschaffen. Diese hat zur Folge, dass der Erbanfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt gilt. Das Erbe bekommt dann derjenige, der zum Erbe berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Wer das ist, kann zum einen testamentarisch festgehalten werden oder bestimmt sich zum anderen nach der gesetzlichen Regelung. Nach der im Erbrecht geltenden Repräsentationstheorie treten im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des Ausschlagenden dessen Abkömmlinge als in der geraden Linie nächstfolgende gesetzlichen Erben. Wie kann das nun aber steuerlich vorteilhaft genutzt werden? Zunächst ist festzuhalten, dass gem. §517 BGB die Ausschlagung keiner Schenkung gleichsteht. Zwischen dem Ausschlagenden und dem so genannten Ersatzerben findet also keine Schenkung statt, die zu besteuern ist. Will der eigentliche Erbe das Vermögen sowieso weitergeben, muss man sich immer die Frage stellen, ob es nicht sinnvoller wäre, das Erbe auszuschlagen. Denn würde das Erbe nicht ausgeschlagen, wären zwei Vermögensverschiebungen zu besteuern. Zum einen wäre das Erbe steuerpflichtig und zum anderen die anschließende Schenkung. Um eben diese mehrmalige Besteuerung zu vermeiden und Steuern zu sparen, kann es unter Umständen sinnvoll sein, das Erbe nicht anzunehmen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der an Stelle des Ausschlagenden tretende Ersatzerwerber einer günstigeren Steuerklasse unterliegt und selbstverständlich dieser Ersatzerbe auch derjenige ist, dem das Vermögen auch zukommen soll. Selbst wenn der Ersatzerbe keiner günstigeren Steuerklasse unterliegt, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass auch die schlechteste Steuerklasse auf Seiten des Ersatzerben oder zukünftig Bedachten bewirkt, dass die Ausschlagung Steuervergünstigungen mit sich bringt. Denn selbst dieser Fall lässt die Steuer geringer ausfallen, als wenn das Vermögen zwei Mal zu besteuern wäre.
Fehlende oder unrichtige testamentarische Gestaltungen lassen sich oftmals durch Ausschlagung gegen Zahlung einer Abfindung korrigieren,

Um zu einem steuerlich günstigeren Ergebnis zu gelangen, kann man somit die fehlenden oder unrichtigen testamentarischen Gestaltungen durch die Ausschlagung der Erbschaft selbst korrigieren. Man zahlt im Gegenzug dafür eine Abfindung.

Dabei ist zu beachten, dass im erbschaftsteuerlichen Zusammenhang eine Abfindung als Zuwendung vom Erblasser gilt, also nicht vom Leistenden der Abfindung (§3 Abs.2 Nr.4 ErbStG).
Diese Abfindung ist daher nach dem Steuersatz und dem Freibetrag zu versteuern, der sich aus dem verwandtschaftlichen Verhältnis des Abfindungsempfängers zum Erblasser ergibt. Derjenige, der die Abfindung leistet, kann andererseits den Abfindungsbetrag als Nachlassverbindlichkeit abziehen (§10 Abs.5 Nr.3 ErbStG).

Die Ausschlagung stellt also ein sehr taugliches Instrument dar, um Steuern zu sparen, jedoch sollten Sie stets einen Belastungsvergleich zwischen dieser und der Erbannahme, verbunden mit anschließender Weiterschenkung vornehmen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-16-8.


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Stand: Juni 2026


Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Arbeitsrecht im speziellen Bereich der Mitarbeiterbeteiligungsmodelle tätig. Er berät, prüft und gestaltet Arbeitnehmerbeteiligungen wie Stock Options, Phantom Stocks, Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften und anderen Modelle.

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Mitarbeiterbeteiligungsmodelle: Einführung in das Recht der Stock Options, Phantom Stocks und Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Mitarbeiterbeteiligung – Grundlagen und Strategien
  • Stock Options und Phantom Stocks
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Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Klaus G. Finck, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt, Steuerberater,
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Steuerrecht

„Überblick, Erfahrung und Hartnäckigkeit helfen, jedes erdenkliche Dickicht zu durchdringen und für den Mandanten den besten Weg zum Ziel zu finden.“

Er ist Gründer und Namensgeber von FASP Finck & Partner. Sein Name steht für das F in FASP. 1999 erhielt er den Förderpreis „Demokratie Leben 1999“. Seit 28.06.2017 ist er zudem stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Bayerischen Akademie für Wirtschaftskommunikation eG, kurz BAW.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
  • Gestaltungsberatung
  • Unternehmensnachfolge
  • Heilberufe
  • Gelisteter Berater der KfW-Beraterbörse

Beruflicher Hintergrund

  • Rechtsanwalt seit 1981
  • Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater seit 1984
  • Gründungsmitglied der Kanzlei 1986
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2009

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Paul Luppert, Rechtsanwalt

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  • Baurecht
  • Bauträgerrecht
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Beruflicher Hintergrund

  • Geboren 1955 in Kandel / Pfalz
  • Studium Betriebswirtschaft (Grundstudium) und Rechtswissenschaften in Würzburg, Examen 1983
  • Berater im Bauträgerbereich, 1984 – 2001
  • Ausbilder für Fachanwälte Steuer- und Insolvenzrecht, 2002 – 2005
  • Rechtsanwalt seit 2005
  • Lehrbeauftragter der Hochschule München für angewandte Wissenschaften 2011
  • FK05 – Fakultät für Versorgungs- und Gebäudetechnik (Recht I)

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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Portrait Stephanie-Deiters  

Stephanie Deiters, Steuerberaterin. Diplom-Kauffrau


Durch ihre umfangreiche Tätigkeit in Kanzleien unterschiedlicher Größe sind ihr Mandanten jeglicher Rechtsform und Größe vertraut. Neben dem nationalen Steuerrecht bietet sie auch Beratung im internationalen Steuerrecht an.

Beruflicher Hintergrund

Studium der Betriebswirtschaftslehre in Köln, Salamanca (Spanien) und Mailand (Italien), internationaler Master CEMS an der Bocconi in Mailand Bestellung zur Steuerberaterin Anfang 2006 Steuerliche Beratung auf verschiedensten Gebieten des Steuerrechts in Kanzleien in Baden-Baden und München Beratung in den Sprachen: Englisch, Spanisch, Italienisch und Französisch

Autorentätigkeiten

Frau Deiters veröffentlicht regelmäßig Artikel zum Steuerrecht auf
stephaniedeiters.com

Mitgliedschaften

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Veronika Seligmann, Rechtsanwältin

Veronika Seligmann ist Ihre ideale Ansprechpartnerin für alle Fragen rund um das Thema Familie und Erben. Seit jeher ist es unser Ziel, unsere Mandanten möglichst umfassend zu beraten. Bei Fragen nach der optimal gestalteten Nachfolge muss sowohl im unternehmerischen, als auch im privaten Bereich eine umfassende erb- und steuerrechtliche Betrachtung erfolgen, die in vielen Fällen auch Schnittstellen zum Familienrecht hat.

Bei der Abwicklung von Erbfällen finden Sie bei Frau Seligmann eine umfassende Unterstützung, egal ob es sich nur um die übliche Bürokratie handelt oder Sie mit Ansprüchen von Miterben oder Pflichtteilsberechtigten konfrontiert werden.

Veronika Seligmann betreut Sie bei der Regelung der eigenen Nachfolge im privaten oder beruflichen Bereich und unterstützt Sie nach einem Erbfall mit der dazugehörenden Bürokratie. Darüber hinaus ist Frau Seligmann für die Abwicklung und Auflösung von Erbengemeinschaften, die Unterstützung bei Pflichtteilsforderungen oder Probleme und Fragen rund um das Thema Bestattung die richtige anwaltliche Beraterin. Aber auch bei der Gründung und Änderungen von Unternehmen sind familienvertragliche Regelungen zu prüfen. Eheverträge helfen, die Zersplittung von Unternehmen zu vermeiden.

Privat widmet sie sich zusätzlich zum Pferdesport gerne der Fotografie und der Kampfkunst des Taekwondo.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Erbrecht
  • Steuerrecht
  • Steuerstrafrecht
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Beruflicher Hintergrund
  • Studium der Rechtswissenschaften in Augsburg und München
  • Zusatzstudium Fachjournalismus an der Fachjournalistenschule Berlin
  • mehrjährige Lehrbeauftragte an der Hochschule für angewandte Wissenschaften in München
  • mehrjährige Tätigkeit in der Rechtsabteilung des Landesverbands des Bayerischen Roten Kreuzes

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