Die Limited in der Insolvenz - Teil 25 – Betrug / Limited & Co. KG
5.2. Zivilrechtliche Haftung wegen Betrugs
Die Haftung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB gibt dem Geschädigten einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Betrugs. Der Betrug gehört zu den häufigsten Wirtschaftsstraftaten und ist umfangreich in vielen Ab-wandlungen vom Gesetzgeber geregelt worden § 823 Abs. 2 BGB knüpft an eine Verletzung eines Schutzgesetzes an und normiert dafür eine zivilrechtliche Haftung. Das heißt, es wird derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der vorsätzlich oder fahrlässig ein Schutzgesetz missachtet und dadurch das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen verletzt.
Diese Haftung kommt daher auch nach einer Betrugsstraftat in Frage.
6. Die Limited & Co. KG
Eine Ltd. kann als Komplementär einer KG genutzt werden und damit als persönlich haftende Gesellschafterin auftreten (vgl. Hartmann, S. 44). Die Ltd. muss bereits bestehen, bevor die KG zum Handelsregister angemeldet wird.
Da KG und Ltd. in dieser Gesellschaftsform vielseitig miteinander verzahnt sind, sollten für den Fall einer Insolvenz Regelungen im Gesellschaftsvertrag der KG getroffen werden (vgl. Luke, S. 107). Bezüglich des Innenverhältnisses hat der Gesellschaftsvertrag Vorrang vor den gesetzlichen Regelungen.
Ausnahmen sind:
- Die Wirkung nach außen
- Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen gegenüber Dritten
Das Vermögen der Limited und das Vermögen der Ltd. & Co. KG sind separate Vermögen und strikt voneinander zu trennen.
Ist die Limited einziger Komplementär der KG, bzw. sind keine unbeschränkt haftenden Komplementäre vorhanden, besteht auch bei einer KG eine Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a Abs. 1 S. 2 InsO. Antragspflichtig sind somit die Directors der Ltd. als gesetzliche Vertreter der persönlich haftenden Gesellschaft. Auch ein shadow director ist antragspflichtig (vgl. Erbe, S. 310).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Limited in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-34-2.
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
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Beruflicher Hintergrund
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Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
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Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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