Die Limited in der Insolvenz - Teil 26 – Die Limited & Co. KG in der Insolvenz / Sonderbetrachtungen
Die Insolvenz der Ltd. & Co. KG bedeutet nicht automatisch die Insolvenz der Limited. Erst wenn die Ltd. für die Verbindlichkeiten der Ltd. & Co. KG in Anspruch genommen wurde und diese nicht vollständig begleichen kann, muss ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ltd. beantragt werden. In der Regel, geht der Komplementär der KG allerdings auch in die Insolvenz.
Betreffend einer Insolvenz wird die Ltd. & Co. KG aufgelöst, wenn:
- Ein Insolvenzverfahren über die Gesellschaft eröffnet wird und/oder
- Wenn ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wird.
Das Insolvenzgericht meldet an das zuständige Amtsgericht über ein Insolvenzverfahren oder eine Ablehnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse. Diese Ablehnung mangels Masse wird in das Handelsregister eingetragen. Die Ltd. & Co. KG gilt damit als gelöscht.
Es besteht die Möglichkeit eines Fortbestandes der Ltd. & Co. KG, wenn eine Sanierung im Rahmen des Insolvenzverfahrens mittels eines Insolvenzplans möglich ist. Die Fortsetzung muss ins Handelsregister eingetragen werden. Alle Gesellschafter müssen die Fortsetzung beantragen (vgl. Erbe, S. 311).
7. Sonderbetrachtungen
7.1. Verlegung des Verwaltungssitzes
Es gibt Fälle, in denen der Verwaltungssitz nach Insolvenzantragstellung, jedoch vor dem Eröffnungsbeschluss, in ein anderes europäisches Land verlegt wird. Trotz dieser Maßnahme bleibt das Gericht zuständig, bei dem der Antrag gestellt wurde (vgl. Paulus, EuInsVO, S. 122). Somit soll verhindert werden, dass sich der Schuldner durch Verlagerung des effektiven Verwaltungssitzes einer Rechtsordnung entzieht. Wird der Insolvenzantrag jedoch erst nach der Verlegung des Verwaltungssitzes verlegt, fällt die Zuständigkeit an das Gericht des neuen Standortes.
7.2. Einstellung der Tätigkeit vor Insolvenzantragsstellung
Die Einstellung des Geschäftsbetriebs vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat keine Auswirkungen. Der begründete Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen bleibt bestehen.
Die EuInsVO spricht vom „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen“. Hier sind „Interessen“ nicht mit „Tätigkeit“ gleichgesetzt (vgl. Herweg/Tschauner, S. 169).
Fazit
Wird über das Vermögen einer Limited in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet, gelten die Haftungsregelungen der InsO auch für den Director der Ltd. Somit besteht auch für ihn die Gefahr der persönlichen Haftung. Er unterscheidet sich in dieser Form nicht von dem Geschäftsführer einer GmbH. Das zum Teil englisches Recht gilt und nur der Liquidator Ansprüche durchsetzen kann, ändert nichts an der Risikobewertung. Ebenso sichert das englische Recht umfassend den Schutz der Gläubiger.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Limited in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-34-2.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Stand: Mai 2026