Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 11 – Ausschluss der Haftung und Unterrichtungspflicht in Textform
1.6.3 Ausschluss der Haftung
Die Haftung des Veräußerers ist bei Ansprüchen, die nach dem Betriebsübergang entstehen und fällig werden, ausgeschlossen. Das können Ansprüche aus Sozialplänen sein, die aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen des Erwerbers entstanden sind. Ebenso wenig haftet der Veräußerer für Forderungen, die nach Ablauf der oben erwähnten Jahresfrist ablaufen.
1.6.4 Unterrichtungspflicht in Textform
Für den Erwerber oder den Veräußerer besteht außerdem die Pflicht, die Mitarbeiter vor dem Übergang über den Inhaberwechsel in Textform zu unterrichten. Wird die Textform nicht gewahrt, ist die Unterrichtung unwirksam. Die mündliche Information auf einer Betriebsversammlung ist nicht ausreichend. Ebenso wenig ausreichend ist die Veröffentlichung der notwendigen Angaben an einer zentralen Stelle im Betrieb (schwarzes Brett), da die Unterrichtung eine empfangsbedürftige Erklärung darstellt und in der vorgeschriebenen Textform zugehen muss.
1.6.4.1 Textform
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder in einer anderen zur dauerhaften Wiedergabe von Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben werden, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Unternehmenskauf – Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Stand: Mai 2026