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Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 10 – Nachhaftung des alten Arbeitgebers

1.6 Nachhaftung des alten Arbeitgebers bei Betriebsübergang

Nach § 613a II BGB haftet der bisherige Arbeitgeber ein Jahr lang neben dem neuen Arbeitgeber für alle Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, die vor Übergang des Betriebs entstanden sind und binnen einen Jahres nach Betriebsübergang fällig werden. Das Gesetz statuiert dafür eine Gesamtschuld. Das bedeutet, dass sich der Arbeitnehmer an den alten Arbeitgeber wenden kann, wenn der neue Arbeitgeber binnen eines Jahres zahlungsunfähig wird. Diese Nachhaftung kann nicht abbedungen werden. Das Bundesarbeitsgericht hat es für unzulässig angesehen, wenn der neue Erwerber mit den Arbeitnehmern einen Vertrag abschließt, nach dem die Arbeitnehmer auf noch fälliges Weihnachtsgeld anlässlich des Betriebsübergangs verzichten.23

Allerding ist hier zu beachten, dass die Nachhaftung des Arbeitgebers nur zeitanteilig entsprechend dem zum Übertragungszeitraum abgelaufenen Bemessungszeitraum gilt. Erfolgt etwa der Betriebsübergang Mitte des Jahres erfolgt, während eine Jahressonderzahlung erst Ende des Jahres fällig wird, haftet der alte Arbeitgeber nur zur Hälfte des Betrages der Jahressonderzahlung..

Bei einem Unternehmenskauf sind daher die Arbeitsverträge genau darauf zu prüfen, welche Zahlungen in dem ersten Jahr nach Betriebsübergang an die Arbeitnehmer fällig werden. Unterlaufen hierbei Fehler, kann es in der Folge zu erheblichen finanziellen Belastungen des Veräußerers kommen. Ist der Erwerbes des Betriebs nicht finanzstark, muss der Veräußerer damit rechnen, dass die Arbeitnehmer ihn in voller Höhe in Anspruch nehmen.

1.6.1 Gesamtschuldnerische Haftung von Erwerber und Veräußerer

Mit dem Betriebsübergang wird der bisherige Inhaber nicht aus der Haftung entlassen. Es besteht hier vielmehr eine beschränkte Haftung. Das bedeutet, dass der Veräußerer für Verpflichtungen, die
• vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und
• vor Ablauf eines Jahres nach diesem Zeitpunkt fällig werden
neben dem Erwerber weiterhaftet.

1.6.2 Alleinige Haftung

Der Veräußerer haftet alleine und zeitlich unbeschränkt für Ansprüche bereits vor dem Betriebsübergang ausgeschiedener Arbeitnehmer. Eine Mithaftung des Erwerbers scheidet hier aus, da diese Arbeitsverhältnisse nicht auf den Erwerber übergegangen sind.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Unternehmenskauf – Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.


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Stand: Mai 2026



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