Rechtliche Risiken beim Unternehmenskauf – Teil 12 – Umfang der Unterrichtung
1.6.4.2 Umfang der Unterrichtung
Die Unterrichtung soll folgende Punkte umfassen:
- den Zeitpunkt oder geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
- den Grund für den Übergang,
- die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer,
- die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer so zu informieren, dass sie sich über die Person des neuen Inhabers ein Bild machen können. Es soll dadurch eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung des Widerspruchsrechts geschaffen werden. Der Inhalt der Unterrichtung richtet sich nach dem Kenntnisstand des Veräußerers und Erwerbers zum Zeitpunkt der Unterrichtung. Die veröffentlichten Informationen müssen korrekt sein und können vom Gericht überprüft werden. Der alte und der neue Inhaber sind für die Durchführung der Unterrichtungspflicht darlegungs- und beweispflichtig.
Eine solche ordnungsgemäße Unterrichtung setzt eine einmonatige Widerspruchsfrist in Gang.
1.6.4.2.1 Zeitpunkt oder geplanter Zeitpunkt des Übergangs
Hier soll der Zeitpunkt oder der geplante Stichtag der Übertragung genannt werden.
1.6.4.2.2 Grund des Übergangs
Unter diesem Punkt soll der wirtschaftliche Hintergrund des Betriebsübergangs erläutert werden. Es genügt, stichwortartig zu beschreiben, welche betriebswirtschaftlichen Überlegungen hinter dem Betriebsinhaberwechsel stehen, z.B. die Ausgliederung eines Produktionsbereiches.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Unternehmenskauf – Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-18-2.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Stand: Mai 2026