Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 25 – Eingehen von Risikogeschäften und unwirtschaftliche Ausgaben
3.4.2.2.2 Eingehen von Risikogeschäften und unwirtschaftliche Ausgaben nach § 283 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3
Ein Geschäftsführer macht sich strafbar, wenn er Risikogeschäfte durchführt oder unwirtschaftliche Ausgaben tätigt. Risikogeschäfte sind strafbar, wenn Verlustgeschäfte, Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren vorgenommen werden und diese den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechen.
* Verlustgeschäfte liegen vor, wenn Geschäfte auf Vermögensminderung ausgelegt sind und tatsächlich zu einer Vermögensminderung führen.
* Spekulationsgeschäften sind Geschäfte mit besonders hohem Verlustrisiko wie bspw. die Beteiligung an einem unseriösen Unternehmen, Spekulation mit Waren auf ausländischen Märkten oder Kreditgewährung ohne Bonitätsprüfung (vgl. Kindhäuser, StGB, § 283, Rn. 29ff.)
* Differenzgeschäfte sind Finanztermingeschäfte, die den besonderen Regeln der §§ 37d WpHG ff. unterliegen.
Solche Risikogeschäfte sind nur dann nicht strafbar, wenn sie den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entsprechen. Damit sind bspw. Geschäfte zulässig bei denen Waren unter Wert verkauft werden wenn sie zu verderben drohen. Ein spezielles Verlustgeschäft liegt nach § 283 Abs. 1 Nr. 3 vor, wenn Waren oder Wertpapiere auf Kredit angeschafft wurden und diese daraufhin erheblich unter ihrem wahren Wert veräußert werden.
Neben der Eingehung von Risikogeschäften, steht auch das Ausführen unwirtschaftlicher Ausgaben unter Strafe. Unwirtschaftliche Ausgaben liegen vor, wenn das „Notwendige“ das „Übliche“ übersteigt und die Ausgaben im betrachteten Wirtschaftszeitraum in keinem Verhältnis zum vorhandenen Vermögen stehen. Unwirtschaftliche Ausgaben sind bspw. Spiel oder Wette, wenn dabei übermäßige Beträge verbraucht werden. Ebenso handelt es sich beim Schleuderverkauf in der Regel um unwirtschaftliche Ausgaben. Dabei werden Güter auf Kredit beschafft und dann erheblich unter Wert, entgegen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft, veräußert oder abgegeben (vgl. BeckOK, StGB, § 263, Rn. 48). Unproblematisch sind einzelne Verlustgeschäfte im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft, wie bspw. Räumungsverkäufe und Lockvogel-Angebote.
3.4.2.2.3 Vortäuschen von Rechten oder Anerkennen frei erfundener Rechte § 283 Abs. 1 Nr. 4
Neben dem Beiseiteschaffen von Gegenständen der Insolvenzmasse und der Ausführung von Risikogeschäften, steht auch das Vortäuschen von Rechten anderer oder das Anerkennen frei erfundener Rechte unter Strafe. Während bspw. durch Risikogeschäfte die Aktiva der Insolvenzmasse verringert werden, werden durch das Vortäuschen von Rechten die Passiva künstlich vergrößert. Dadurch kommt es ebenfalls zu einer Verkürzung der Befriedigungsquote der Gläubiger. Die Befriedigungsquote muss aufgrund der Schuldnerhandlung nicht real geschmälert worden sein (vgl. Kindhäuser, StGB, § 283, Rn. 50).
Ein Recht wird vorgetäuscht, wenn es rechtlich nicht besteht. Die Rechte müssen damit frei erfunden sein. Beispiel für das Vortäuschen von Rechten ist u.a. das Erhöhen tatsächlich existierender Forderungen. Auch das Unterlassen von prozessualen Schritten gegen eine unberechtigte Forderung, obwohl bekannt ist, dass die Forderung unbegründet ist, unterfällt dem Tatbestand. Ebenso kann der Schuldner über die Höhe und den Rang einer Forderung täuschen bzw. diese erfundenen Rechte anerkennen.
3.4.2.3 Eingriffe in die Massedokumentation nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 bis Nr. 7 StGB
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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