Logo FASP Group

Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 24 – Strafbarkeit des Beiseiteschaffens, der Verheimlichung und der Unbrauchbarmachung von Vermögenswerten im Insolvenzverfahren

3.4.2.2.1 Strafbarkeit nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) können Gegenstände dem Zugriff der Gläubiger durch „Beiseiteschaffen“, durch Verheimlichung oder durch unzulässiges unbrauchbar machen entzogen werden.

3.4.2.2.1.1 Strafbarkeit des Beiseiteschaffens von Vermögenswerten im Insolvenzverfahren

Vermögenswerte werden beiseite geschafft, wenn sie dem Gläubigerzugriff durch einen dinglichen oder tatsächlichen Akt entzogen werden oder der Zugriff darauf erschwert wird (Fußnote). Dies ist bspw. der Fall, wenn

  • Gegenstände an einen anderen Ort gebracht werden, um sie dort zu verstecken
  • wenn Geldtransaktionen auf ein Konto eines Dritten umgeleitet werden
  • bei Zahlung auf Eigenkapital ersetzende Darlehen in der Krise,
  • im Fall des heimlichen Verkaufes oder der Übertragung von Vermögensbestandteilen auf nahe Verwandte oder eigens zu diesem Zwecke gegründete Unternehmen im Eigentum des Täters.

3.4.2.2.1.2 Strafbarkeit der Verheimlichung von Vermögenswerten im Insolvenzverfahren

Vermögenswerte werden verheimlicht, wenn sie den Gläubigern oder dem Insolvenzverwalter verschwiegen werden oder wenn die Zugehörigkeit der Vermögenswerte zur Insolvenzmasse verheimlicht wird. Ein Vermögenswert wird bspw. verheimlicht, wenn gegenüber dem Insolvenzverwalter geleugnet wird, dass der Vermögenswert überhaupt besteht bzw. zur Insolvenzmasse gehört. Dabei ist es ausreichend, wenn ein Gläubigerzugriff hinderndes Rechtsverhältnis vorgetäuscht wird. Das Verheimlichen muss nicht erfolgreich sein, eine vorübergehende Unkenntnis ist ausreichend (Fußnote).

3.4.2.2.1.3 Strafbarkeit der Unbrauchbarmachung von Vermögenswerten im Insolvenzverfahren

Strafbar ist es auch, wenn Vermögensgegenstände unbrauchbar gemacht werden. Gegenstände können unbrauchbar gemacht werden, wenn sie bspw. zerstört, beschädigt oder verändert werden.

Das Beiseiteschaffen, Verheimlichen oder unbrauchbar machen ist nur strafbar, wenn es in einer der ordnungsgemäßen Wirtschaft wiedersprechenden Weise geschieht. Der Begriff ist einzelfallabhängig. Es können jedoch die handelsrechtlichen Anforderungen des ordentlich kaufmännischen Verhaltens herangezogen werden. Damit wären bspw. Austauschgeschäfte mit wertgleichen Vermögensgegenständen, Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten oder Entnahmen zur Aufrechterhaltung eines angemessen Lebensunterhalts zulässig. Der ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechen würde es bspw. wenn ein Auto zerstört wird, nur um es dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.


Weiterlesen:

  im Buch vorblättern --->>

  im Buch zurückblättern <<---

Hier können Sie Ihr gewünschtes Buch bestellen: https://vmur.de/978-3-939384-29-8

Kontakt:


Stand: Mai 2026



Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosGesellschaftsrecht