Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht – Teil 18 – mittelbare Grundstücksschenkung (Fortführung)
So könnte man sich zunächst ein Grundstück kaufen und dieses dann anschließend übertragen um die Schenkungs- und Erbschaftssteuer zu sparen. Doch auch ein solches Vorhaben muss besteuert werden.
Neben den ohnehin gegebenenfalls anfallenden Erbschafts- und Schenkungssteuern müssten Sie noch zusätzlich Notarkosten, Umschreibegebühren und Grunderwerbssteuer bezahlen. Aufgrund der unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen (s.o.) wäre es aber unnötige Förmelei und vor allem für den Bürger ungünstiger, den verschenkten Geldbetrag versteuern zu müssen, wenn das Geld zum Erwerb eines Grundstücks genutzt wird. Aus diesem Grund wurde das von den Finanzämtern anerkannte Institut der mittelbaren Grundstücksschenkung geschaffen.
Der Vorteil der mittelbaren Grundstückschenkung lag darin, dass nicht der verschenkte Geldbetrag zu besteuern ist, sondern der im Allgemeinen wesentlich günstigere Grundbesitzwert. (s.o.)
Da aufgrund der Erbschaftsteuerreform unbebaute und bebaute Grundstücke mit dem Verkehrswert bewertet werden müssen und lediglich für vermieteten Grundbesitz ein 10%-iger Wertabschlag gem. § 13c ErbStG vorgesehen ist, hat die mittelbare Grundstücksschenkung in Zukunft nur noch bei vermietetem Grundbesitz Bedeutung.
Für die Einkommensteuer in diesem Zusammenhang gilt Folgendes: Für die ab dem 1. 1. 2008 vereinbarten Immobilienübertragungen im Privatvermögensbereich wurde der Sonderausgabenabzug gem. § 10 I Nr1a EStG durch das Jahressteuergesetz 2008 gestrichen, so dass nur noch für Altfälle gem. § 52 XXIII e EStG folgende Grundsätze gelten:
Vom Erwerber bewohnte Wohnung:
Nach der einkommensteuerlichen Systematik unterliegt der Mietwert der vom Erwerber genutzten Wohnung keiner Einkommensteuer. Umgekehrt dürfen aber auch keinerlei Werbungskosten geltend gemacht werden.
Für die Schenkungsteuer gilt:
Das vorbehaltene Wohnungsrecht stellt nach Auffassung des BFH eine Duldungsauflage dar, die wegen § 25 I ErbStG a.F. zu keiner Steuerminderung führt.
Aufgrund des Wegfalls von § 25 ErbStG aufgrund der Erbschaftsteuerreform sind künftig alle Belastungen bereicherungsmindernd.
Die Geschwisterabfindung beinhaltet eine Bereicherungsminderung, die zu einer Verminderung des Schenkungssteuerwertes führt.
Die Wertermittlungsmethode entfällt aufgrund der Erbschaftsteuerreform.
Bei Grundstücksübertragungen an in gerader Linie Verwandte greift der Befreiungstatbestand des § 3 Nr.6 GrEStG ein.
Eine verfassungswidrige Doppelbelastung mit Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer tritt aufgrund der mit dem Jahressteuergesetz 1997 erfolgten Neufassung des § 3 Nr.2 GrEStG nicht mehr ein. Dingliche Nutzungsrechte, wie der Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht, zu Gunsten des Übergebers oder dessen Ehegatten stellen wegen des Wegfalls des § 25 ErbStG aufgrund der Erbschaftsteuerreform eine Bereicherungsminderung dar, so dass insoweit eine Grunderwerbsteuerpflicht entsteht, es sei denn, dass die Befreiungsvorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes eingreifen.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-16-8.
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
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