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Die Limited in der Insolvenz - Teil 19 – Haftung nach fraudulent trading

4.3. Haftung nach fraudulent trading

Der Begriff des „fraudulent trading“ kann übersetzt werden als „betrügerische Geschäftsführung“.

In Section 213 des Insolvency Act 1986 ist fraudulent trading als Haftung festgeschrieben.

Wird zu einem Zeitpunkt, an dem eine Insolvenz naht, gegen die Gläubigerinteressen gehandelt, so begründet dies eine Haftung des Director nach fraudulent trading. Wenn der Director die Geschäfte fortführt, um die Allgemeinheit der Gläubiger zu betrügen, haftet er ebenfalls (Fußnote).

Eine Eingrenzung des Kreises der Haftenden wird nicht vorgenommen. Der Handelnde muss wissentlich an Geschäften beteiligt gewesen sein, die in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung getätigt wurden (Fußnote).

Der Eintritt einer Insolvenz ist jedoch nicht Voraussetzung für eine Haftung. Auch muss ein tatsächlicher Schaden nicht eingetreten sein. Voraussetzung ist, dass eine „missbräuchliche Absicht“ beim Director vorliegt (Fußnote). Diese Voraussetzung ist die entscheidende Abgrenzung zur Haftung nach wrongful trading. Die subjektive missbräuchliche Absicht ist allerdings schwer nachzuweisen.

Der Schadensersatz steht nicht den geschädigten Gläubigern unmittelbar zu. Er ist an die Liquidationsmasse zu zahlen, nicht an die geschädigten Gläubiger. Auch die Höhe ist auf den Schaden zu begrenzen, der durch die Handlung entstanden ist (Fußnote). So genannte punitive elements (Strafzahlungen) können verhängt werden. In der Praxis kommt dies jedoch selten vor.

Neben der zivilrechtlichen Komponente ist fraudulent trading des Director gemäß Section 993 CA 2006 auch eine Straftat und kann zu einer Geld- bzw. Freiheitsstrafe führen (Fußnote).

Die Haftung kann ausgeschlossen sein, wenn der Director auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage gehofft hat, da ihm neue Finanzmittel in Aussicht gestellt wurden. Eine Haftung nach fraudulent trading setzt aktives Handeln voraus. Die Vernachlässigung von Pflichten alleine ist unzureichend für eine Haftungsauslösung.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Limited in der Insolvenz“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- sowie Insolvenzrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-34-2.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

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