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Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht – Teil 10 – Tipps zum Steuern sparen I

V. Tipps zum Steuern sparen

Es bestehen Möglichkeiten, die Steuer zu minimieren oder gar auszuschließen.

 

1. Ausnutzen der gesetzlichen Grundlagen des § 13 ErbStG

§ 13 ErbStG behandelt die Fälle, in denen ein Erbe oder Beschenkter von der Steuer befreit ist.

a) § 13 I Nr.1 a ErbStG - Hausrat
Hausrat, einschließlich der Wäsche und Kleidungsstücken beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, sofern der Wert 41.000 € nicht übersteigt.

Zum Hausrat  gehören Sachen, die einem Haushalt zur Einrichtung, zum Gebrauch oder zum Verbrauch dienen. Danach gehören Haushaltsgegenstände wie z.B. Bücher, Spiele, Computer, TV, Reinigungsgeräte, Möbel und auch Tiere zum Hausrat. Nicht zum Hausrat, sondern hingegen unter den Begriff der beweglichen Wirtschaftsgüter sind z.B. Münzen, Perlen oder Wertpapiere zu fassen. Auch rein persönliche Gegenstände wie z.B. Schmuck, Arbeitsgeräte und Gegenstände die ebenso gut außerhalb des Haushalts verwendet werden können, fallen nicht unter § 13 I Nr. 1 a ErbStG. Für die beweglichen Wirtschaftsgüter ist eine Befreiung in §13 I Nr. 1 b ErbStG geregelt. Finanzämter lehnen es grundsätzlich ab, ein Auto zum Hausrat zu zählen. Zu beachten ist aber, dass im Zusammenhang mit einem Erwerb eines PKW die §§ 13 I Nr. 1 b und c ErbStG Anwendung finden und ein Freibetrag von 12.000 € besteht.

b) § 13 I Nr.1 b ErbStG - Andere bewegliche Gegenstände
Bewegliche, körperliche Gegenstände, Kunstgegenstände und Sammlungen beim Erwerb von Personen mit der Steuerklasse I bis 12.000 Euro.

c) § 13 I Nr.1 c ErbStG - Bei Steuerklasse II und III
Hausrat, Wäsche, Kleidungsstücken, bewegliche körperliche Gegenstände, Kunstgegenständen und Sammlungen beim Erwerb von Personen mit der Steuerklasse II und III bis 12 000 Euro.

d) § 13 I Nr.2 a ErbStG
Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive mit 60 vom 100 ihres Wertes, wenn die Erhaltung dieser Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und die Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht sind oder werden.

 

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht  2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-16-8.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

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