Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers - Teil 09 – Haftung nach § 823 Abs. 2 und nach § 826 BGB
2.2.1.2 Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB
Die Vorschrift knüpft an eine Verletzung eines Schutzgesetzes an und normiert dafür eine zivilrechtliche Haftung. Das heißt, es wird derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der vorsätzlich oder fahrlässig ein Schutzgesetz missachtet und dadurch das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen verletzt (vgl. BeckOK, BGB, § 823, Rn. 146).
Schutzgesetze sind Rechtsnormen die dem Schutz Dritter dienen. Inhalt eines Schutzgesetzes ist damit der Schutz eines Einzelnen oder der Schutz von Mitgliedern einer Gruppe. Beispiele für Schutzgesetze sind u.a. die Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO, Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit nach § 64 GmbHG und auch die Bankrottstraftaten nach §§ 283ff. StGB (vgl. Kapitel 3.1, 3.2, 3.4) sowie die Nichtabführung von Sozialabgaben nach § 266a StGB.
Die Haftung wird ausgelöst, wenn gegen ein Schutzgesetz verstoßen wurde und dadurch eine Rechtsgutverletzung beim Geschädigten eingetreten ist (vgl. Kapitel 2.2.1.1). Dabei muss das Rechtsgut verletzt worden sein, das vom Schutzgesetz geschützt wird. So werden bspw. bei der Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO die Vermögensinteressen der Gläubigergesamtheit geschützt.
Die Verletzung des Schutzgesetzes muss rechtswidrig und schuldhaft erfolgt sein. Die Rechtswidrigkeit wird allerdings bereits darin gesehen, dass das Schutzgesetz verletzt wurde. Das Verschulden muss nach dem Haftungsmaßstab des Schutzgesetzes beurteilt werden. Daher wird beim Verschulden von Geschäftsführern hauptsächlich auf die Organpflichten und damit auf die Pflichten des Geschäftsführers abgestellt (vgl. BeckOK, BGB, § 823, Rn. 211). Das heißt, ein Geschäftsführer hat eine Schutzgesetzverletzung verschuldet, wenn er gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns verstoßen hat.
2.2.2 Verstoß gegen die guten Sitten nach § 826 BGB
2.2.2.1 Allgemeines
Die Vorschrift ist ein genereller Auffangtatbestand, um bestehende Schutzlücken in der Rechtsordnung auszufüllen. Die Haftung wird begründet, wenn jemand in sittenwidriger Weise einem Dritten vorsätzlich Schaden zufügt (vgl. BeckOK, BGB, § 826, Rn. 1).
2.2.2.2 Die Haftung im Einzelnen
Objektiv muss eine sittenwidrige Handlung oder ein sittenwidriges Unterlassen vorliegen, das einem anderen Schaden zufügt.
Der Begriff „Sittenwidrigkeit“ ist schwer zu fassen. Generell kann es als missbräuchliches bzw. rücksichtloses Verhalten entgegen den anständigen objektiven Moralvorstellungen bezeichnet werden. Wurde durch eine sittenwidrige Handlung ein Schaden verursacht, muss zusätzlich noch mit direktem Vorsatz gehandelt worden sein, damit eine Haftung begründet wird. Direkter Vorsatz erfordert, dass mit dem Bewusstsein gehandelt wurde, dass das eigene Handeln zu einem schädlichen Erfolg führen wird. Das Verschulden wird vermutet. Der Täter muss damit im Zweifel beweisen, dass er nicht schuldhaft sittenwidrig gehandelt hat.
Beispiele für sittenwidrige Haftungstatbestände im unternehmerischen Bereich sind u.a. (vgl. BeckOK, § 826, Rn. 49ff.):
- Kreditverträge mit sittenwidrigen Sicherungen durch „Knebelung“ des Schuldners, zum Beispiel durch Wegnahme der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit, Abhängigkeit vom Gläubiger
- Sanierungskredite, die lediglich der Insolvenzverschleppung und der Sicherung eigener Vorteile durch Beschaffung von Sicherheiten dienen
- Sanierungskredite, die Dritte über die Kreditwürdigkeit des Schuldners bewusst täuschen und einen ernsthaften Sanierungsversuch nur vortäuschen.
2.2.2.3 Beispiele für eine Haftung
Beispiel
Die X-GmbH ist ein Hauptgläubiger der Y-GmbH. Die Y-GmbH befindet sich in einer wirtschaftlichen Krise und steuert auf eine Insolvenz zu. Geschäftsführergesellschafter A der X-GmbH bietet dem Geschäftsführergesellschafter B der Y-GmbH einen Kreditvertrag an, um die Krise zu überwinden. Inhalt des Vertrages ist u.a., dass alle bestehenden und zukünftigen Forderungen der Y-GmbH auf die X-GmbH übergehen, alle vorhandenen Sachwerte der Y-GmbH als Sicherheiten übereignet werden und der Geschäftsführer B nur noch nach Rücksprache mit A die Geschäfte der Y-GmbH führen darf. A beabsichtigt damit, sich einen Vorteil gegenüber den anderen Gläubigern zu verschaffen. Als Druckmittel benutzt der A, die bevorstehende Insolvenz der Y-GmbH. Da B viel an seinem Unternehmen liegt, lässt er sich auf den Vertrag ein. Der X-GmbH stehen nun wesentlich mehr Sicherheiten zu, als sie nach ihrer eigentlich Forderung hätten verlangen können. Zudem hat die X-GmbH nun die Möglichkeit, das wirtschaftliche Handeln der Y-GmbH zu bestimmen.
> A bedrängt B durch arglistige Drohung zu einem sittenwidrigen Vertrag. Die Y-GmbH wird durch den Vertrag quasi geknebelt. Zudem tritt eine unverhältnismäßige Übersicherung ein. Ebenso werden die anderen Gläubiger massiv geschädigt, da diese nun keine Befriedigung mehr verlangen können, da alle Vermögenswerte der X-GmbH als Sicherheit zustehen. A hat bewusst vorsätzlich gehandelt, da er wusste, dass die anderen Gläubiger dadurch einen Nachteil erleiden werden und er sich den Vorteil in einer sittenwidrigen Weise verschafft hat.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Robin Bachmayer, Wirtschaftsjurist LL.B., erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-29-8.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Stand: Mai 2026
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