Einführung ins Urheberrecht - 17 - Einräumung von Nutzungsrechten und Zweckübertragungstheorie
5.3.3.2 Zeitliche Beschränkungen
Das Nutzungsrecht kann zeitlich beschränkt werden.
5.3.3.3 Inhaltliche Beschränkungen
Etwas schwieriger ist die Lage bei den so genannten inhaltlichen Beschränkungen.
Unproblematisch ist der Fall, dass sich Nutzungsrechte für die einzelnen Verwertungsbefugnisse getrennt vergeben lassen.
Beispiel:
A erhält das Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG, B das Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG und C das Senderecht nach § 20 UrhG.
Sollen die Verwertungsbereiche (z.B. Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht oder Senderecht) jedoch in einzelne Nutzungsarten mit jeweils entsprechenden Nutzungsrechten unterteilt werden, darf eine inhaltliche Beschränkung nicht unbeschränkt erfolgen. Den sogenannten Teilbefugnissen muss zumindest eine eigene technische oder wirtschaftliche Bedeutung zukommen. (Fußnote)
Beispiel:
Taschenbuch / Hardcover Ausgabe
5.3.4 Zweckübertragungstheorie im Urheberrecht, § 31 V UrhG
Im Zusammenhang mit den soeben genannten Beschränkungsmöglichkeiten ist die sogenannte Zweckübertragungstheorie des § 31 V UrhG zu beachten. § 31 V UrhG besagt: „Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt.“
Hintergrund dieser Regelung ist, dass das Urheberrecht soweit wie möglich beim Urheber verbleiben soll. (Fußnote) Der Urheber soll nur so viel von seinen Rechten hergeben müssen, wie es unbedingt nötig ist. Klassisches Beispiel ist, dass derjenige, der ein Buch verlegt, nicht gleichzeitig das Verfilmungsrecht hierfür benötigt. (Fußnote) Diese Auslegung kann nach dem Wortlaut nur dann eingreifen, wenn eine Nutzungsart nicht ausdrücklich aufgenommen wurde, vgl. hierzu den Wortlaut „… nicht ausdrücklich bezeichnet,…“.
Wurden sie ausdrücklich bezeichnet, findet § 31 V UrhG in solch einer Situation keine Beachtung.
Gerade für die zunehmende Online-Nutzung von Werken ist die aus der Zweckeinräumungsregel folgende Spezifizierungspflicht des Verwerters bedeutsam. So kann etwa aus den zu unbestimmten Formulierungen „Multimedia-Verwertung“, „elektronische Verwertung“ oder „digitale Verwertung“ auf keine Rechtseinräumung für eine konkrete Online-Nutzung geschlossen werden. Konkrete Online-Nutzungen sind zum Beispiel Music-on-Demand, Video-on-Demand, Print-on-Demand, E-Book, Online-Recherche oder Online-Publishing. Eine Online-Nutzung von Werken im Internet wird jedenfalls dann nicht vom Vertragszweck erfasst, wenn die Online-Nutzung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht branchenüblich war. (Fußnote)
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Urheberrecht“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Simon Hofmann, wissenschafticher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2011, ISBN 978-3-939384-12-0

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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
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- Erbrecht
- Vertragsrecht
Beruflicher Hintergrund
- Fachanwalt für Insolvenzrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
- Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung
Mitgliedschaften & Engagement
- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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