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Einführung ins Urheberrecht - 11 - Die Verwertungsrechte

4.3 Die Verwertungsrechte, §§ 15-24 UrhG

Sinn und Zweck der Verwertungsrechte ist es, die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers zu erfassen.

4.3.1 Körperliche Verwertung eines Werkes, § 15 I UrhG

Nach § 15 I UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten. Das Recht umfasst insbesondere:

  • Das Vervielfältigungsrecht, § 16 UrhG,
  • Das Verbreitungsrecht, § 17 UrhG und
  • Das Ausstellungsrecht, § 18 UrhG.

Daraus ergeben sich drei wesentliche Folgen:

§ 15 I UrhG gewährt dem Urheber ein ausschließliches Recht. Das bedeutet, dass allein der Urheber die Entscheidungsmacht darüber besitzt, ob sein Werk überhaupt verwertet wird und wenn ja, wie dies geschieht.

Das Wörtchen „insbesondere“ in § 15 I 2. Hs. UrhG bringt zum Ausdruck, dass die Aufzählung in den Nr. 1-3 nicht abschließend ist. Das Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers erfasst somit auch Verwertungsformen, die noch nicht bekannt sind.

§ 15 I UrhG erfasst nach dem Wortlaut nur die körperliche Verwertung. Geht es um die unkörperliche Verwertung, ist § 15 II UrhG einschlägig. Der Gesetzgeber hat hier bewusst zwischen körperli-cher und unkörperlicher Verwertung differenziert.

4.3.2 Unkörperliche Verwertung (öffentliche Wiedergabe) eines Werkes, § 15 II UrhG

Nach § 15 II UrhG hat der Urheber ferner das ausschließliche Recht sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere:

  • Das Vortrags-, Aufführungs- und das Vorführungsrecht, §19 UrhG,
  • Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19a UrhG,
  • Das Senderecht, § 20 UrhG,
  • Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger, § 21 UrhG und
  • Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung, § 22 UrhG.

Auch hier lassen sich drei wesentliche Schlussfolgerungen ziehen:

Es handelt sich, wie bei Absatz 1, um ein ausschließliches Recht.

Ebenso ist die Aufzählung nicht abschließend.

Erfasst ist nach dem Wortlaut des § 15 II UrhG zu-dem nur die öffentliche Wiedergabe. Die nichtöffentliche Wiedergabe steht der Allgemeinheit zu.

§ 15 III UrhG definiert, was unter der öffentlichen Wiedergabe zu verstehen ist. Danach ist die Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehung verbunden ist.

Die öffentliche Wiedergabe setzt sich laut Gesetz zumindest aus 2 Voraussetzungen zusammen:

(1) Die Wiedergabe muss für eine Mehrzahl von Personen bestimmt sein. Der BGH ließ die Frage, ob schon bei 2 Personen von einer Mehrzahl im Sinne des § 15 II UrhG die Rede sein kann, offen. (Fußnote) Es kommt jedenfalls nach § 15 III UrhG nicht darauf an, ob die Wiedergabe tatsächlich wahrgenommen wird. (Fußnote)

(2) Selbst wenn die Wiedergabe für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, kann es sich dennoch um eine nichtöffentliche Wiedergabe handeln. Dies ist dann der Fall, wenn nach § 15 III 2 UrhG eine persönliche Verbundenheit vorliegt. Von einer persönlichen Verbundenheit muss beispielsweise beim Bekannten- oder Freundeskreis ausgegangen werden. (Fußnote)

Beispiele:

- Eine Feier von 300 Oldenburger Bauern, die behaupteten, sich alle untereinander zu kennen, wurde als öffentliche Veranstaltung klassifiziert.

- Eine türkische Hochzeitsfeier mit 500 Teilnehmern wurde als private Feier eingeordnet, weil die Mitglieder tatsächlich nachweisen konnten, miteinander verwandt oder befreundet zu sein, was kulturell tatsächlich gegeben ist.

Ungeklärt ist die Frage, wie die Lizenzierung von einer Software für eine Firma gestaltet werden müsste, deren Mitarbeiter tatsächlich alle verwandt oder eng befreundet sind.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Urheberrecht“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Simon Hofmann, wissenschafticher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2011, ISBN 978-3-939384-12-0


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
Normen: § 15 UrhG, § 16 UrhG, § 17 UrhG, § 18 UrhG

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