Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung - Teil 16 - Die relativen Schutzhindernisse: Unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung
4.2.1.1.3. Unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer bekannten Marke
Dazu muss die neue mit der älteren Marke identisch sein oder zumindest eine ausreichende Ähnlichkeit aufweisen. Bei der Beurteilung der Identität oder Ähnlichkeit ist wie gerade in 4.2.1.1. beschrieben vorzugehen.
Beispiel:
Im Hinblick auf die unlautere Ausnutzung weisen die Marken „Davidoff“ und „Durffee“, trotz ähnlicher Schreibweise, keine ausreichende Ähnlichkeit auf, die eine unlautere Ausnutzung begründen könnte.
Der EuGH hat entschieden, dass es schon ausreichend ist, wenn sich nur die Waren oder Dienstleistungen ähnlich sind, um eine unlautere Ausnutzung zu begründen.
Die Bekanntheit der Marke kann durch einen Beweis, insbesondere einem demoskopischen Gutachten, festgestellt werden. Es sind immer die Umstände des Einzelfalls zu beachten.
Die Unlauterkeit steht dem Begriff des Verstoßes gegen die guten Sitten nahe, ist jedoch nicht mit ihm gleichzusetzen. Eine Ausnutzung oder Beeinträchtigung findet in unlauterer Weise statt, wenn es keine nachvollziehbaren Gründe für eine Angleichung an das ältere Zeichen gibt. Die Ausnutzung oder Beeinträchtigung darf keinen Rechtfertigungsgrund haben, sie muss demnach rechtswidrig sein. Rechtfertigungsgründe können Meinungsfreiheit oder die lizenzierte Verwendung des Zeichens sein.
Unter Unterscheidungskraft ist hier der Vorsprung einer Marke gegenüber ihren Konkurrenten in Sachen Originalität und Bekanntheit zu verstehen.
Beispiel:
Bei der Marke Coca-Cola ist es bei den meisten Leuten ausreichend, wenn sie den bekannten Schriftzug sehen um positive Assoziationen auszulösen. Sie erkennen die Marke, ohne sie zu lesen. Ein ähnlicher Schriftzug würde die Bekanntheit ausnutzen.
Wertschätzung ist die durch den Markeninhaber geschaffenen positiven Verbindungen, die der Verbraucher mit der Marke herstellt.
Es gibt 4 Tatbestände:
- Ausnutzung der Unterscheidungskraft (Aufmerksamkeitsausbeutung)
Dies ist der Fall, wenn durch die Verwendung eines bekannten Zeichens die Aufmerksamkeit des Publikums erlangt wird. Dies kann durch Ausnutzung eines Scherzeffektes oder zu dekorativen Zwecken gemacht werden. - Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft (Verwässerung)
Die Unterscheidungskraft wird durch die Benutzung eines ähnlichen Zeichens spürbar gemindert. Dies passiert durch eine greifbare Beeinträchtigung. Nicht ausreichend ist eine fern liegende, nur theoretische Möglichkeit, der Minderung der Unterscheidungskraft. - Ausnutzung der Wertschätzung (Rufausbeutung)
Die Ausnutzung erfolgt hier meistens mit einer Übertragung der positiven Vorstellungen von Produkten, die von einem ähnlichen Zeichen angeboten werden, auf das eigene. Dieser so genannte Imagetransfer setzt voraus, dass der gute Ruf überhaupt in diesem Einzelfall übertragen werden kann. Dies wird von den Gerichten im Zweifel entschieden.
Beispiel:
Die unerlaubte Verwendung des Ferrari-Zeichens auf Lenkrädern und Pedalen von Spielkonsolen ist im hohen Maße geeignet, die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise auszunutzen. - Beeinträchtigung der Wertschätzung (Rufschädigung)
Dies ist die Übertragung von negativen Vorstellungen auf die beeinträchtigte Marke. Das Zeichen wird für qualitativ minderwertige Produkte, in herabsetzender Form oder von einem unseriösen Unternehmen verwendet.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Markenrecht - eine Einführung: Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-22-9.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Florin Brückner
wissenschaftlicher Mitarbeiter
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Stand: Mai 2026