Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 14 - Mitbewerberschützende Beispieltatbestände Teil 2
4.2.3. Nachahmung
Insbesondere unlauter handelt gemäß § 4 Nr. 9 UWG, wer „Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat“.
Im Einzelnen:
Der Vertrieb von nachgeahmten Waren oder Dienstleistungen kann unlauter sein, wenn das Produkt besondere Eigenschaften aufweist und besondere Umstände hinzutreten.1
Umso höher die Besonderheit der Eigenschaft und je höher der Grad der Übernahme ist, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit begründen sollen.2
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführen
Ansprüche gegen den Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses bestehen unter folgenden zwei Voraussetzungen, die beide gegeben sein müssen:
-
Gefahr einer Herkunftstäuschung
-
Nachahmer hat Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlassen
Im Einzelnen:
-
Gefahr einer Herkunftstäuschung
Diese Gefahr ist abhängig von:
1. der Bekanntheit
2. der besonderen Eigenschaft
3. und dem Grad der Übernahme der Merkmale des nachgeahmten Produkts
Die Herkunftstäuschung muss spätestens im Zeitpunkt des Kaufs gegeben sein. Eine erst danach auftretende Herkunftstäuschung kann keine Ansprüche nach dieser Norm begründen.3
-
Der Nachahmer hat zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlassen .
Eine Herkunftstäuschung ist vermeidbar, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann.
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzen oder beeinträchtigen
Die Imageausbeutung kann nicht nur auf Täuschung, sondern auch auf Anlehnung an eine fremde Leistung beruhen.4
Es erfordert aber jeweils eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder auf eines seiner Produkte aus der Sicht der angesprochenen Verbraucherkreise.
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangen
Mit den erforderlichen Unterlagen ist das nicht offenkundige Know-How gemeint, dass zur Herstellung erforderlich ist. Vertriebsunterlagen sind hier nicht erfasst.
Beispiel:
+ Konstruktionszeichnungen oder Messdaten.
- Nicht: Kundenlisten.
Die unredliche Erlangung beurteilt sich nach dem Kapitel 7.2.. Danach sind kurz gesagt folgende Handlungen unredlich, die zur Erlangung von Unterlagen führen, wenn sie durch:
- Spionage
- Diebstahl
- Unerlaubte Datensicherung
erfolgt sind.
Ferner ist durch den § 4 Nr. 9c UWG schon der Bruch eines vertraglichen oder sogar nur vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses erfasst.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG" von Harald Brennecke und Florin Brückner, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-12-0.
1 st. Rechtsprechung; z.B. BGH, Urteil vom 11.01.2007 - 200/04.
2 BGH, Urteil vom 11. 01.2007 - 198/04.
3 BGH, Urteil vom 30.04.2008 - 123/05 – Rillenkoffer.
4 BGH, Urteil vom 11.01.2007 - 200/04; BGHZ 138, 143, 151 – Les-Paul-Gitarren.
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
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