Wettbewerbsrecht - Einführung ins Recht des unlauteren Wettbewerbs - UWG - Teil 11 - Fallgruppen unlauterer geschäftlicher Handlungen
Das Wettbewerbsrecht - Eine Einführung (Fußnote)
Fortsetzung von: Teil 1
Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen
In § 4 UWG sind einige Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen aufgezählt, die nicht abschließend sind.
1. Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit
Gemäß § 4 Nr. 1 UWG handelt unlauter, wer geschäftliche vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck zu beeinträchtigen. Die Entscheidungsfreiheit muss in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen sachlichen Einfluss beeinflusst werden.
Der ausgeübte Druck kann physischer oder psychischer Natur sein. Die Ausübung physischer Gewalt zur Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit ist eher selten anzutreffen. Ein Beispiel hierfür wäre das Hineindrängen eines Kunden in ein Geschäft.
Ein psychischer Druck ist dann gegeben, wenn der Kunde bei Ablehnung eines Kaufes als unsozial und unfreundlich dargestellt wird. Folglich wird auf den Kunden und seine freie Willensentscheidung so eingewirkt, dass dieser „anstandshalber“ kauft.
Bsp.: Der Vertreter A droht so lange nicht das Haus zu verlassen, bis B einen Vertrag unterschreibt.
Beachte: Preissenkungen oder Geschenke, die dem Kunden angeboten werden, sind nicht zwingend als psychischer Druck anzusehen.
Der Druck kann auch von Autoritäten ausgehen. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Autorität ihre Machtstellung ausnutzt, um auf die geschäftliche Entscheidungsfreiheit einzuwirken.
Beispiel:
Sportlehrer S legt seinen Schülern nahe ihr Sportequipment bei Verkäufer A zu kaufen. Es muss unterschieden werden, ob es sich hierbei nur um einen Tipp handelt oder der S regelrecht zum Kauf bei A drängt oder auffordert.
2. Ausnutzung besonderer Umstände
Nach § 4 Nr. 2 UWG handelt unlauter, wer geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen.
Geschäftliche Unerfahrenheit ist vor allem bei Kindern und Jugendlichen anzunehmen. § 4 Nr. 2 UWG gilt aber auch für geschäftlich unerfahrene Erwachsene.
Als Zwangslage werden ein Unfall, Krankheit, wirtschaftliche Not oder ähnliche Situationen angesehen. Wer diese Situation zum Abschluss eines Vertrages ausnutzt, handelt unlauter.
Bsp.: Geschäftsmann G nutzt aus, dass Kunde A Analphabet ist. G veranlasst A, einen Vertrag zu unterschreiben, den er nicht richtig lesen kann und ein Durchschnittsverbraucher nicht geschlossen hätte.
Achtung: Faulheit und Unaufmerksamkeit sind keine Ausreden! Ist der Verbraucher geschäftlich unerfahren, weil er zu träge oder zu nachlässig war sich zu informieren, so ist er nicht geschützt!
Fortsetzung: Teil 3
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
- Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
- Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
- Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
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Beruflicher Hintergrund
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- Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.Sprachen
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