Einführung ins Erbrecht Teil 1: Gesetzliche Erbfolge – 1.3. Kinder im Scheidungsfall
Lässt sich ein Ehepaar scheiden, so entfällt zwar das gesetzliche Erbrecht der Eheleute zueinander. Die gemeinsamen Kinder bleiben im Falle des Todes eines Elternteils trotz einer Scheidung gesetzliche Erben beider Elternteile.
Nach einer Scheidung steht grundsätzlich beiden Elternteilen das gemeinsame Sorgerecht zu. In der Praxis hat jedoch oft nur ein Elternteil das alleinige Sorgerecht für das Kind bzw. die Kinder. Das sorgeberechtigte Elternteil ist verantwortlich für die Verwaltung des Vermögens des Kindes (§ 1626 BGB). Sollte also der geschiedene Ehepartner sterben, so verwaltet der überlebende Ehepartner den Erbteil des Kindes bis zu dessen Volljährigkeit.
Die Vermögenssorge von Erbschaften kann durch den Erblasser, auch den anderen Elternteil, beschränkt werden. Eine solche Beschränkung ist im Testament oder Erbschaftsvertrag anzuordnen. Bei der Verwaltung des Erbteils hat der überlebenden Ehegatte die Anordnungen zu beachten (§§1638 – 1640 BGB).
Praxistipp:
Soll die Vermögensverwaltung durch den überlebenden Ex-Ehepartners verhindert werden, so sollte im Testament eine Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Der Testamentsvollstrecker hat nach dem Tode des Erblassers für die vom Erblasser gewollte Vermögensaufteilung zu Sorgen und im Fall von minderjährigen Erben auf Anordnung des Erblassers den Erbteil für diese zu verwalten.
Außerdem besteht die Möglichkeit den Ex-Ehepartner durch ausdrückliche Anordnung im Testament von der Vermögensverwaltung auszuschließen. Dies kann auch durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft erfolgen. Vor- und Nacherbschaft bedeutet, dass zunächst bis zum Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder einer Bedingung (beispielsweise Geburt oder Tod einer Person) eine oder mehrere Personen die Erbschaft als Vorerben erhalten, von dem bestimmten Zeitpunkt oder dem Eintritt der Bedingung an eine oder mehrere andere Personen als Nacherben den Erbanteil erhalten.
So kann der Ex-Ehepartner in seinem Testament die gemeinsamen Kinder als Erben einsetzten und bestimmen, dass nach dem Tod der gemeinsamen Kinder deren Kinder oder Dritte am Nachlass beteiligt werden. In diesem Falle sind die Kinder Vorerben und deren Kinder Nacherben des verstorbenen Ex-Ehepartners. Somit bestimmt der Erblasser die „Erbenkette“. Der überlebende Ex-Ehepartner erhält im Falle des frühzeitigen Todes der gemeinsamen Kinder keinen Anteil vom Vermögen des Ex-Ehepartners.
Stirbt das gemeinsame Kind nach einem Elternteil ohne, dass eine besondere Verfügung des Erstversterbenden vorliegt, kann der überlebende Elternteil das gemeinsame Kind beerben. Dies gilt nur soweit keine Erben 1. Ordnung vorhanden sind, also das gemeinsame Kind selbst keine Kinder hat. Auf diesem Wege erbt der überlebende Ex-Ehepartner „auf Umwegen“ das Vermögen des verstorbenen Ehepartners.
Beispiel:
Der Ex-Ehemann von Frau Schwarz stirbt und hinterlässt seinen beiden Kindern je zur Hälfte sein Vermögen. Stirbt anschließend eines der Kinder, so erben das andere Kind und Frau Schwarz je zu gleichen Teilen das Vermögen des verstorbenen Kindes (Erben 2. Ordnung). Frau Schwarz erhält damit ¼ des Vermögens ihres Ex-Ehemannes.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.
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Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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Stand: Mai 2026
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