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Gesellschaftsrecht in Europa - Polen - Teil 8: Die polnische Stiftung (fundacja)

Die polnische Stiftung (fundacja)

Mit der Stiftung (fundacja) sollen vor allem gemeinnützige Zwecke verfolgt werden z.B. im Bereich der Bildung, Kultur oder des Gesundheitswesens. Die Stiftung ist auch berechtigt, eine wirtschaftliche Tätigkeit zwecks Erreichung der gesetzten Ziele zu führen, sofern sie hierfür über Mittel in Höhe von mindestens 10.000.000,- PLN verfügt. Als Stifter kommt grundsätzlich jede natürliche und juristische Person in Betracht. Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz spielen dabei keine Rolle. Eine Stiftung kann also auch von Ausländern gegründet werden. Der Stiftungssitz soll in Polen sein. .Der Akt über die Errichtung der Stiftung bedarf grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Die Stiftung erlangt die Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung in das staatliche Gerichtsregister. Stiftungen genießen in Polen finanzielle Vergünstigungen. Sie sind beispielsweise von den Gebühren im Verfahren der Eintragung befreit. Darüber hinaus unterliegen sie nicht der Erbschafts – und Schenkungssteuer im Falle des auf Schenkung oder Erbschaft beruhenden Erwerbs von Geld oder anderen beweglichen Vermögensgütern. Die Tätigkeit der Stiftung beurteilt sich nach der Stiftungssatzung und dem Stiftungsgesetz vom 6. April 1984. Die Geschäftsführung und die Vertretung der Stiftung obliegt dem Vorstand. Die ausländischen Stiftungen mit Sitz im Ausland können Repräsentanzen in Polen gründen. Die Gründung einer Repräsentanz bedarf einer vorherigen Genehmigung des zuständigen Ministers. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Repräsentanz gemeinnützige Zwecke verfolgt oder die Führung einer wirtschaftlichen Tätigkeit beabsichtigt. Im letzten Fall muss die Repräsentanz die für die Stiftung gesetzten finanziellen Rahmenbedingungen erfüllen. Mit der Erreichung der Stiftungsziele bzw. dem Verbrauch des Stiftungsvermögens erfolgt die Liquidation der Stiftung.


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Stand: Mai 2026



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