Gesellschaftsrecht in Europa - Polen - Teil 6: Die polnische Partnerschaftsgesellschaft (sp. p.)
Die polnische Partnerschaftsgesellschaft (sp. p.)
Eine polnische Partnerschaft (spół³ka partnerska) soll den freien Berufen (z. B. Anwälten, Steuerberatern, Architekten, Ärzten) eine Zusammenarbeit ermöglichen. Dementsprechend darf die Tätigkeit der polnischen Partnerschaft nur die Ausübung eines oder mehrerer freier Berufe zum Gegenstand haben, z.B. Steuerberatung und/oder Anwaltstätigkeit. Dies ist auch das wichtigste Unterscheidungskriterium zu einer OHG, die jede Art der Unternehmensführung zulässt. Konsequenterweise ist die Beteiligung von juristischen Personen (z.B. einer GmbH oder einer anderen Gesellschaft) nicht erlaubt.
1. Gründung
Der Vertrag der polnischen Partnerschaftsgesellschaft bedarf der notariellen Beurkundung. Die polnische Partnerschaft entsteht mit der Eintragung in das Gerichtsregister, wobei zu beachten ist, dass der Anmeldung der Partnerschaftsgesellschaft beim Gerichtsregister ein Nachweis sämtlicher Partner über die Berechtigung zur Ausübung des freien Berufes beigefügt werden muss. Die Firma der Partnerschaft muss den Namen mindestens eines Partners sowie den Zusatz ,,spółka partnerska`` (,,Partnerschaftsgesellschaft``) oder ,, i partnerzy´´ (,,und Partner´´) enthalten und die ausgeübten freien Berufe bezeichnen. Auch die Abkürzung ,,sp. p.`` ist zulässig.
2. Geschäftsführung und Vertretung
Jeder Partner ist berechtigt, die Gesellschaft selbständig zu vertreten, es sei denn, dass der Vertrag der Partnerschaftsgesellschaft etwas anderes über die Vertretung bestimmt. Die Vertretungsmacht kann einem Partner entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und ein Beschluss mit einer 3/4 Stimmenmehrheit und bei Anwesenheit von mindestens 2/3 Partner gefasst wird. Der Entzug der Vertretungsmacht wird mit der Eintragung ins Gerichtsregister wirksam. Nach dem polnischen Recht kann der Vertrag der Partnerschaftsgesellschaft vorsehen, dass der Vorstand mit der Geschäftsführung und Vertretung der Partnerschaftsgesellschaft betraut wird. Auf einen solchen Vorstand finden dann die Vorschriften über den Vorstand einer GmbH (sp. z o.o.) entsprechende Anwendnung.
3. Haftung
Für die allgemeinen Schulden der Gesellschaft (z.B. Steuerschulden) haften die Partner gemeinsam mit der Gesellschaft unbeschränkt. Etwas anderes gilt für die Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit eines der Partner entstehen. Ein Partner haftet unbeschränkt nur für eigene Pflichtverletzungen und die seiner Mitarbeiter. Der Gesellschaftsvertrag kann allerdings bestimmen, dass ein oder mehrere Partner für die letztgenannten Pflichtverletzungen auch uneingeschränkt haften.
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Profil
Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.
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- Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie
Fachbeiträge & Projekte
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