Gesellschaftsrecht in Europa - Polen - Einleitung und allgemeine Informationen
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Die Vorbereitung des Beitritts Polens zur EU und die damit einhergehende Notwendigkeit, die europäischen Rechtsstandards in das polnische Gesellschaftsrecht zu integrieren, machten eine grundlegende Reform des polnischen Gesellschaftsrechts erforderlich.
Die Umsetzung der europäischen Vorgaben endete mit dem Inkrafttreten des neuen polnischen Gesetzbuches über die Handelsgesellschaften (Kodeks spó³ek handlowych) zum 01.01.2001, mit dem auch die Handelsgesellschaftsformen eine weitgehende Umgestaltung erfahren haben. Der zum 01.05.2004 erfolgte EU-Beitritt Polens ist nicht zuletzt wegen seiner Attraktivität hinsichtlich der Steuerbelastung und der im Vergleich niedrigeren Fertigungskosten auf ein beträchtliches Interesse des deutschen Mittelstands gestoßen.
Die Beiträge über die Handelsgesellschaftsformen in Polen sollen einen Überblick über die polnischen Gesellschaften des Handelsrechts, deren Voraussetzungen sowie die haftungsrechtlichen Folgen verschaffen. Die Beiträge berücksichtigen neben der erwähnten Reform auch die zum 15.10.2004 in Kraft getretenen Änderungen des polnischen Gesetzbuches über die Handelsgesellschaften.
Wahl der Rechtsform der Gesellschaft
Eine der wichtigen Neuerungen für die ausländischen Investoren betrifft die Wahl der Rechtsform der Handelsgesellschaft. Ihnen stehen nun sämtliche Gesellschaften zur Verfügung, wenn im Herkunftsland Gegenseitigkeit für polnische Unternehmer besteht und die internationalen Verträge nichts anderes bestimmen.
Niederlassungen und Repräsentanzen
Deutsche Handelsgesellschaften können in Polen Niederlassungen (oddzia³y) gründen. Die Gründung einer Niederlassung bedarf der Eintragung in das polnische Unterenehmensregister. Die deutschen Unternehmer, die eine Niederlassung in Polen unterhalten, sind u. a. verpflichtet, ihre Firmennamen zur Bezeichung der polnischen Niederlassung zu benutzen. Des weiteren, unterliegen die Niederlassungen der Buchführungspflicht in polnischer Sprache. Auch die Gründung von Repräsentanzen (przedstawicielstwa) ist zulässig. Ihre Tätigkeit muss sich ausschliesslich auf die Werbung und die Förderung des ausländischen Unternehmens beschränken. Die Gründung einer Repräzentanz bedarf der Eintragung in das sog. ,,Repräsentanzenregister´´, das beim Wirtschaftsminister geführt wird.
Zusammenschlüsse von Gesellschaften
Nach polnischem Recht können sich sowohl Personen- als auch Kapitalgesellschaften zusammenschließen (durch Gründung einer neuen Gesellschaft oder Aufnahme). Bei der neuen Gesellschaft muss es sich jedoch auf jeden Fall um eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) handeln. Bei einem Zusammenschluss übernimmt die neue Gesellschaft sämtliche Rechte und Pflichten ihrer Vorgänger. Auch staatliche Genehmigungen und finanzielle Vergünstigungen gehen auf die neue Gesellschaft über.
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Stand: Dezember 2025
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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Arbeitsrecht im speziellen Bereich der Mitarbeiterbeteiligungsmodelle tätig. Er berät, prüft und gestaltet Arbeitnehmerbeteiligungen wie Stock Options, Phantom Stocks, Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften und anderen Modelle.
Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:
- Mitarbeiterbeteiligungsmodelle: Einführung in das Recht der Stock Options, Phantom Stocks und Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:
- Mitarbeiterbeteiligung – Grundlagen und Strategien
- Stock Options und Phantom Stocks
- Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften in der Gestaltungspraxis
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