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17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – Teil 31 – Versuch (§ 17 Abs. 3 UWG)

6. Versuch (Abs. 3)

Nach § 17 Abs. 3 UWG wird schon der Versuch der Begehung eines Deliktes nach § 17 UWG bestraft. Der Versuchstatbestand wird wie folgt unterschieden:

allgemeine Grundsätze --> 6.1.Voraussetzungen --> 6.2.

Die versuchte Anstiftung zu einer Straftat nach § 17 UWG wird nach § 19 Abs. 1 UWG betraft.

6.1. Allgemeine Grundsätze der Versuchsstrafbarkeit

Die gesetzliche Grundlage für die Versuchsstrafbarkeit bildet der § 17 Abs. 3 UWG.

Wortlaut des § 17 Abs. 3 UWG:

(3) Der Versuch ist strafbar.

Bestraft werden soll mit Hilfe des § 17 Abs. 3 UWG der Versuch des Geheimnisverrates (Abs. 1), der verbotenen Ausspähung (Abs. 2 Nr. 1) und der Versuch des Verwertens oder Mitteilens eines Geheimnisses nach (Abs. 2 Nr. 2 UWG).

Die Versuchsstrafbarkeit nach § 17 Abs. 3 UWG ist auf alle drei Tatbestände des § 17 UWG anwendbar.

Mit der Regelung der Versuchsstrafbarkeit wird insbesondere im Falle der Betriebsspionage die Strafbarkeit weit vorverlagert. Eine solche Vorverlagerung erweist sich in Praxis gerade im Zusammenhang mit Spionagehandlungen als sehr hilfreich.(Fußnote)

Beispiel A:

Der Beschäftige B hat mit seiner Handykamera Aufnahmen von einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis gemacht.

Beispiel B:

Der leitende Angestellte L wird entdeckt, während er eine Aufnahme machen will, seine Digitalkamera anschaltet oder sich zu dem Geheimnis begibt.

Ohne die Versuchsstrafbarkeit nach § 17 Abs. 3 UWG wäre eine strafbare Tathandlung ausschließlich bei dem Beschäftigten B gegeben. L hingegen hat nur Vorbereitungshandlungen vorgenommen und könnte sich ohne den § 17 Abs. 3 UWG einer Strafe entziehen.

Die Versuchsstrafbarkeit soll die in erster Linie sehr schwierige Beweisführung erleichtern. Oftmals kann Personen zwar die Spionagehandlung als solche nachgewiesen werden, nicht aber dessen Erfolg. Mit Hilfe der Versuchsstrafbarkeit soll der Schutzbereich des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses auf derartige Beschaffungshandlungen ausgeweitet werden.

6.2. Voraussetzungen der Versuchsstrafbarkeit

Die Voraussetzungen der Versuchsstrafbarkeit nach § 17 Abs. 3 UWG knüpfen an § 22 StGB an.

Wortlaut des § 22 StGB:

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Ausgehend von der Begriffsbestimmung im Strafgesetzbuch muss im ersten Schritt die Situation aus Sicht des Täters festgestellt werden. Anhand dieses Situationsbildes ist im zweiten Schritt objektiv festzustellen, ob ein unmittelbares Ansetzen beim Täter vorlag.(Fußnote)

Für die einzelnen Straftatbestände des § 17 UWG gelten die folgenden Voraussetzungen für die Versuchsstrafbarkeit:

Geheimnisverrat (Abs. 1) 6.2.1.Betriebsspionage (Abs. 2 Nr. 1) 6.2.2.Geheimnishehlerei ( Abs. 2 Nr. 2) 6.2.3.

Bei der Versuchsstrafbarkeit ist insbesondere die Tatsache zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Tatbestände gerade nicht vollendet werden müssen. Ansonsten wäre der jeweilige Straftatbestand erfüllt und die Versuchsstrafbarkeit fände keine Anwendung.

6.2.1. Versuchsstrafbarkeit beim Geheimnisverrat

Bei der Versuchsstrafbarkeit im Zusammenhang mit dem Geheimnisverrat nach § 17 Abs. 1 UWG sind zwei Alternativen zu unterscheiden. Im Rahmen der ersten Alternative wird das Geheimnis durch eine mündliche Offenbarung durch den Täter verraten.

Der Versuch der Mitteilung ist in diesem Fall gegeben, wenn der Täter im Begriff ist die Äußerung des Geheimnisses vorzunehmen.(Fußnote)

Die zweite Alternative der Versuchsstrafbarkeit umfasst Fälle, in denen der Täter das Geheimnis schriftlich oder in sonstiger, verkörperter Weise mitteilen will.

Ein strafbarer Versuch des Geheimnisverrates ist mit jeder Handlung erreicht, die dafür sorgt, dass das Geheimnis in den Kenntnisbereich des unbefugten Empfängers gelangen kann.(Fußnote)

6.2.2. Versuchsstrafbarkeit bei der Betriebsspionage

Von der Versuchsstrafbarkeit werden ferner Vorbereitungshandlungen erfasst, die im Zusammenhang mit der Betriebsspionage nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 begangen werden.

Ein strafbarer Versuch bei der Betriebsspionage beinhaltet all diejenigen Handlungen eines Täters, die darauf gerichtet sind sich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu Sichern oder zu Verschaffen.

Beispielhaft kommen hier Taten in Betracht wie die Erstellung einer Kopie, eines Ausdrucks oder eines Fotos des Geheimnisses.

6.2.3. Versuchsstrafbarkeit bei der Geheimnishehlerei

Schließlich werden durch die Versuchsstrafbarkeit Handlungen bestraft, die mit dem Tatbestand der Geheimnishehlerei in Verbindung stehen.

Im Rahmen der Versuchsstrafbarkeit bei der Geheimnishehlerei ist ein unmittelbares Ansetzen anzunehmen, sobald der Täter zur Verwertung oder Mitteilung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses ansetzt.

Die Versuchsstrafbarkeit der Geheimnishehlerei bestraft den Versuch der Vornahme von Verwertungs- oder Mitteilungshandlungen, sofern diese eine konkrete Gefährdung für das geschützten Rechtsgutes darstellen.(Fußnote)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ von Harald Brennecke, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Oliver Ahnseel, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-38-0.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
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  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

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