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17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – Teil 30 – Vorsatz und Rechtswidrigkeit der Geheimnishehlerei

5.6. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale

Im Hinblick auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale des Geheimnisverrats nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG gilt dasselbe wie für den Geheimnisverrat und die Betriebsspionage.

Der Täter der Geheimnishehlerei muss die Tat vorsätzlich und aus bestimmten Beweggründen begangen haben:

  • Vorsatz 5.6.1.
  • Beweggründe 5.6.2.


5.6.1. Vorsatzerfordernis bei der Geheimnishehlerei

Der Täter der Geheimnishehlerei muss die Tat vorsätzlich oder absichtlich begehen. Die subjektive Tatbestandsvoraussetzung des Vorsatzes muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale der Geheimnishehlerei umfassen.

Wie beim Geheimnisverrat ist das Vorliegen des bedingten Vorsatzes bzw. Eventualvorsatz beim Täter ausreichend. (3.6.1.3.)

Der Vorsatz beim Täter muss insbesondere im Hinblick auf die Vortaten der Geheimnishehlerei gegeben sein.

Der Täter muss bei der Verwertung oder Mitteilung wissen oder zumindest mit der Möglichkeit rechnen, dass es sich um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis handelt, dass durch den Geheimnisverrat, die Betriebsspionage oder in sonstiger Weise erlangt wurde.

Der Vorsatz beim Täter braucht nicht schon zum Zeitpunkt der Vortat (Geheimniserlangung) vorliegen. Ausschlaggebend für eine Strafbarkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist, dass der Vorsatz beim Täter zum Zeitpunkt der Vornahme der Verwertung oder Mitteilung vorlag. Eine Bestrafung kommt folglich auch dann in Betracht, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Erlangung des Geheimnisses noch nicht den notwendigen Tatvorsatz inne hatte.

Beispiel:
Der Täter erfährt zwischen dem Zeitpunkt der Erlangung und der Verwertung oder Mitteilung des Geheimnisses von der Vortat.

Ein Vorsatz wäre in diesem Beispiel beim Täter zu bejahen.


5.6.2. Beweggründe des Täters

Als weiteres subjektives Tatbestandsmerkmal muss beim Täter der Geheimnishehlerei eine besondere Motivation im Hinblick auf die Begehung der Tat nachweisbar sein.

Der Täter muss zusätzlich zum Vorsatz die Tat entweder zu Wettbewerbszwecken, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder vor der Hintergrund einer Schadenzufügungsabsicht begehen.

Die Beweggründe des Täters sind identisch mit den entsprechenden Ausführungen der Betriebsspionage. (4.6.2.)


5.7. Rechtswidrigkeit der Geheimnishehlerei

Die Geheimnishehlerei nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG muss zusätzlich zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen rechtswidrig vorgenommen worden sein.

Der Täter muss das durch eine der Vortaten rechtswidrig erlangte Geheimnis unbefugt verwertet oder jemanden mitgeteilt haben.

Die Ausführungen zur Rechtswidrigkeit und Rechtfertigung des Geheimnisverrates, sind auf die Geheimnishehlerei entsprechend anzuwenden.

Wie beim Geheimnisverrat kommen bei der Geheimnishehlerei unter anderem die Einwilligung des Geheimnisträgers, die Erfüllung von Auskunfts- und Aussagepflichten sowie die Wahrung höherrangiger Interessen als Rechtfertigungsgründe in Betracht. (3.7.)

Ausgehend von der dritten Variante der Vortaten wird mit dem Merkmal „sonst unbefugt“ eine Rechtswidrigkeit für alle Vortatvarianten vorausgesetzt. Gerechtfertigte Vortaten können somit nicht die Voraussetzungen des Geheimnisverrates nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG erfüllen.

Eine Strafbarkeit im Falle einer gerechtfertigten Vortat spricht gegen diese Systematik. Nur in Fällen, in denen das Geheimnis durch eine verwerfliche Vortat erlangt wurde, soll auch die Verwertung und Mitteilung strafbar sein.

Ist die Rechtswidrigkeit der Vortat nicht gegeben, kann die Vortat nicht die Voraussetzungen der Geheimnishehlerei erfüllen.

5.8. Straffreiheit des Täters bei Irrtum

Die Beurteilung einer möglichen Straffreiheit des Täters der Geheimnishehlerei bestimmt sich nach den bereits im Rahmen des Geheimnisverrates erläuterten Grundsätzen. (3.8.)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ von Harald Brennecke, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Oliver Ahnseel, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-38-0.


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Insolvenzrecht sowie Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz.
Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
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Normen: § 17 UWG

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