Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht in der Insolvenz bzw. Zwangsvollstreckung
Herausgeber / Autor(-en):
Harald Brennecke Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte
Lebensversicherungen können nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen werden.
Die Lebensversicherung wird in diesen Fällen durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer abgeschlossen – sog. Direktversicherung. Versichert wird der Arbeitnehmer.
Die Lebensversicherung kann in diesen Fällen mit einem widerruflichen Bezugsrecht oder einem unwiderruflichem Bezugsrecht ausgestattet sein. Grundsätzlich geht das Versicherungsvertragsrecht gem. § 166 Abs. 1 VVG davon aus, dass das Bezugsrecht im Zweifel als frei widerruflich gestaltet ist. Es sollte daher bereits in den Versicherungsverträgen eindeutig geregelt werden, ob die Bezugsrechte widerruflich oder unwiderruflich vereinbart werden. Ferner sollte das Bezugsrecht sowohl gegenüber der Versicherung als auch mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden.
Soweit ein unwiderrufliches Bezugsrecht in den Versicherungsverträgen vereinbart wird, d.h. die Versicherung auch über die Gestaltung des Bezugsrechts informiert ist, kann der Arbeitgeber die Bezugsrechte nicht mehr widerrufen. Dies hat zur Folge, dass ein Widerruf zum einen nur mit Zustimmung des begünstigten Arbeitnehmers möglich ist und zum anderen, dass im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers die Ansprüche aus der Versicherung nicht in die Insolvenzmasse fallen. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall ein Aussonderungsrecht an der Direktversicherung. Der Insolvenzverwalter muss die Versicherung aus der Insolvenzmasse freigeben und einer Übertragung auf den Versicherungsnehmer zustimmen.
Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis aus und sind die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gem. § 1 b Abs. 1 BetrAVG ,,unverfallbar`` geworden, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Übertragung der Direktversicherung auf ihn. Es findet ein Versicherungsnehmerwechsel statt. Wurde die Versicherung auf den Arbeitnehmer übertragen bestehen aufgrund der gesetzlichen Regelung für die Direktversicherungen gem. § 2 Abs. 2 BetrAVG Verfügungsverbote. D.h. der Versicherte kann trotz bestehender Unverfallbarkeit seine Ansprüche aus dem Vertrag weder abtreten noch verpfänden. Dies wirkt sich im Rahmen einer Zwangsvollstreckung oder Pfändung dahingehend aus, dass die Verfügungsverbote des § 2 Abs. 2 BetrAVG zu beachten sind. Soweit die Verfügungsverbote des § 2 Abs. 2 BetrAVG eingreifen, sind die Ansprüche aus der Direktversicherung unpfändbar. Ausnahmen bestehen hier lediglich bei Vollstreckungen aufgrund Ansprüchen von Unterhalt und Zugewinn.
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Harald Brennecke Rechtsanwalt
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Stand: Juni 2026
Das Referat Insolvenzrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:
Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.
Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.
Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.
Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
- "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7
- "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
- "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
- "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so
- „Selbständigkeit in der Insolvenz“
- „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
- „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“
Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
- Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts
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