2.2. Arbeitnehmer im Verein - Anwendung arbeitsrechtlicher Normen


2.2. Arbeitnehmer im Verein - Anwendung arbeitsrechtlicher Normen

Mangels persönlicher Abhängigkeit ist das Vorstandsmitglied nicht Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne (vgl. § 5 Abs. 1, S. 3 ArbGG, § 14 Abs.1 Nr. 1 KSchG).

Obwohl das Dienstverhältnis mit dem Vorstandsmitglied kein Arbeitsverhältnis ist, halten sowohl der Bundesgerichtshof (BGH) wie auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) die entsprechende Anwendung gewisser arbeitsrechtlicher Grundsätze für geboten. Die einzelnen Vorschriften beruhen auf einer Treue- und Fürsorgepflicht und begründen ein Schutzbedürfnis von Personen, die aus ihrer persönlichen Dienstleistung ihren Lebensunterhalt beziehen. Für die Vorstandmitglieder gelten daher auch folgende Schutzbestimmungen:

  • Der Pfändungsschutz nach §§ 850 ff ZPO
  • Der Anspruch auf Zeugniserteilung nach § 630 BGB
  • Auf Urlaubsabgeltung
  • Die Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 1 BGB
  • Die Streitwertregelung des § 17 Abs. 3 GKG
  • Die Insolvenzrechte


Im Einzelfall ist der Arbeitnehmerstatus möglich. Dafür ist ein von beiden Seiten gewollter Arbeitsvertrag notwendig. Auf diesen Vertrag finden die Vorschriften des Arbeitsrechts sowie die arbeitsrechtlichen Sonderregelungen Anwendung.

Um Unklarheiten zu vermeiden, empfiehlt sich für die Praxis in der Vereinssatzung der Zusatz: „Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein; sie dürfen nicht Arbeitnehmer des Vereines sein.“


Auszug aus dem Buch „ Der Verein als Arbeitgeber – Vereinspraxis im Arbeit-, Sozial-, und Lohnsteuerrecht und Personalwesen“ von Marc Wandersleben und Isabell Hartung erschien im Verlag Mittelstand und Recht, 2008



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Stand: 2008/05


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