PRIVATINSOLVENZ – VERBRAUCHERINSOLVENZ : EINE EINFÜHRUNG, Teil 5.4. Besonderheiten des Verbraucherinsolvenzverfahrens

5.4.1. Keine Geltung der Vorschriften über den Insolvenzplan

Die Vorschriften über den so genannten Insolvenzplan finden im Verbraucherinsolvenzverfahren keine Anwendung.

Die Funktion des Insolvenzplanverfahrens wird im Verbraucherinsolvenzverfahren durch das vorgelagerte Schuldenbereinigungsverfahren erfüllt. Im laufenden Verbraucherinsolvenzverfahren ist eine Verkürzung des Verfahrens durch einen Insolvenzplan, also einen Vergleich, ist daher nicht mehr vorgesehen. Wenn weder das außergerichtliche noch das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren erfolgreich waren, muß das Insolvenzverfahren nebst Restschuldbefreiungsphase in voller Länge durchlaufen werden.

5.4.2. Prüfungstermin / schriftliches Verfahren

Im Verbraucherinsolvenzverfahren findet nur der Prüfungstermin statt, nicht aber ein Berichtstermin. Der Berichtstermin, in dem der Insolvenzverwalter im Regelinsolvenzverfahren die Gläubiger über die wirtschaftliche Situation des Schuldners informiert, entfällt, da das vorausgegangene außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ausreichend Gelegenheit bietet, sich über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Schuldners zu informieren.

Der Prüfungstermin kann nach Ermessen des Gerichts im schriftlichen Verfahren stattfinden. Das Insolvenzgericht kann hierbei das schriftliche Verfahren entweder für einzelne Verfahrensabschnitte oder aber für das gesamte Verfahren anordnen. Allen Beteiligten muss ausreichend rechtliches Gehör gewährt werden, d.h. die Möglichkeit sich zum Verfahren inhaltlich zu äußern, bevor Entscheidungen gefällt werden.

Voraussetzung für ein schriftliches Verfahren ist, dass die Vermögensverhältnisse des Insolvenzschuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Verbindlichkeiten gering sind. Eine Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse ist dann gegeben, wenn bereits aus den vorgelegten Verzeichnissen ein Überblick über die Vermögensgegenstände, die Verbindlichkeiten und das Einkommen des gewonnen werden kann.  Es ist auf die Gesamtheit aller Umstände abzustellen. Es kann nicht von einer bestimmten Höhe ausgegangen werden kann. Die Anordnung, einzelne Teile des Verfahrens oder das ganze Verfahren schriftlich zu führen, kann das Insolvenzgericht jederzeit widerrufen.

Beispiel:
Das Insolvenzgericht prüft den Insolvenzantrag von Schuldner Schubert und stellt fest, dass in seinem Fall die Zahl der Gläubiger und die Verbindlichkeiten gering sind. Außerdem sind die Vermögensverhältnisse überschaubar. Aus diesen Gründen ordnet das Insolvenzgericht das schriftliche Verfahren an. Das schriftliche Verfahren spart Kosten und Zeit der Beteiligten. Sollten sich Gründe ergeben, nach denen es sinnvoll wäre, vom schriftlichen Verfahren abzukehren, wird das Insolvenzgericht das schriftliche Verfahren wieder widerrufen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners Schubert enorm ändern und unübersichtlich werden.

5.4.3. Eingeschränkte öffentliche Bekanntmachung

Bei Verbraucherinsolvenzen erfolgt lediglich eine auszugsweise öffentliche Bekanntmachung ( § 312 I S.1 InsO) . Diese erfolgt im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung" von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Markus Jauch. ISBN 978-3-939 384-13-71


 

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Stand: Mai 2008


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Gründer und Managing Partner der Kanzlei Brennecke & Partner. Er ist überwiegend im Bereich des Insolvenzrechts für Unternehmer und Unternehmen tätig.

Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht gestaltet er Sanierungen und begleitet Firmeninsolvenzen. Rechtsanwalt Brennecke berät insbesondere Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für diese bestehenden  Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Unternehmenssanierung unter dem Blickwinkel des Unternehmens als Vermögensbestandteil des Gesellschafters. Er vertritt bei unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzanträgen. Rechtsanwalt Brennecke verhandelt mit Insolvenzverwaltern hinsichtlich des Erwerbs von Unternehmen aus der Insolvenz zum Zwecke der Unternehmensfortführung durch Investoren oder Familienangehörige. Weiter vertritt Rechtsanwalt Brennecke bei Ansprüchen des Insolvenzverwalters aus Anfechtung gegen Gesellschafter, Familienangehörige oder Dritte sowie bei (den häufig unterschätzten) Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften.   

Er berät Insolvenzschuldner hinsichtlich der Erlangung der Restschuldbefreiung und der hierfür erforderlichen Obliegenheiten und vertritt im gesamten Insolvenzverfahren um sicherzustellen, dass der Schuldner die an ihn gestellten Obliegenheitsanforderungen zur Erlangung der Restschuldbefreiung (die über das hinausgehen, was ein Insolvenzverwalter vom Schuldner verlangt und verlangen darf) erfüllt. Der Irrtum, dass Insolvenzschuldner alleine dann schon Restschuldbefreiung erhielten, wenn sie alle Anforderungen des Insolvenzverwalters erfüllen, ist leider immer noch weit verbreitet.

Rechtsanwalt Brennecke berät Schuldner über das Vorgehen bei der Nutzung der Alternativen des europäischen Insolvenzrechts zur Restschuldbefreiung. In wenigen speziellen Fällen bietet ausländisches Insolvenzrecht Vorteile.

Er hat mehrere Bücher im Bereich Insolvenzrecht veröffentlicht, so

  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-267
  • "Die Limited in der Insolvenz", ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Restschuldbefreiung", 2006, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-00-7 
  • "Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-13-1
  • "Insolvenz und Restschuldbefreiung in Europa", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-05-2
  • "Der Insolvenzplan und der Verbraucherinsolvenzplan - Sanierungsinstrument in der Insolvenz - für Verbraucher und Unternehmen", ISBN 978-3-939384-06-9
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6 
  • "Das Recht der GmbH", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", Verlag Mittelstand und Recht, 2014, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8

Weitere Veröffentlichungen sind in Vorbereitung, so

  • „Selbständigkeit in der Insolvenz“
  • „Schutzschirm und Eigenverwaltung“
  • „Die Liquidation von Kapitalgesellschaften“

Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein und Dozent für Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  Er moderiert die Gruppe Insolvenz und Insolvenzvermeidung bei XING.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißtdas eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters 
  • Selbständigkeit in der Insolvenz – die große Chance des Neustarts


Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 88 InsO, § 312 InsO

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