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Das Wettbewerbsrecht - Eine Einführung (Teil 8)

Das Wettbewerbsrecht - Eine Einführung (Teil 8)

12. Vergleichende Werbung


Ein für die Praxis sehr bedeutendes Thema ist die vergleichende Werbung. Diese liegt immer dann vor, wenn darin unmittelbar oder mittelbar ein Mitbewerber oder eine von diesem angebotene Ware oder Dienstleistung erkennbar gemacht wird. Eine vergleichende Werbung ist jedoch nicht generell unzulässig.

Unlauter ist eine vergleichende Werbung vielmehr dann, wenn sich der Vergleich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht oder nicht objektiv auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis bezogen ist.

Ebenfalls unzulässig ist eine vergleichende Werbung, wenn sie im geschäftlichen Verkehr zu Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber bzw. den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder die von diesen benutzen Kennzeichens führt oder die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Soweit in einer vergleichenden Werbung die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabgesetzt oder verunglimpft werden, ist dies genauso unlauter im Sinne des UWG wie der Vergleich einer Ware oder Dienstleistung, der diese als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebene Ware oder Dienstleistung darstellt.

Beispiele:
Die Aussage in einer Werbung für die eigene Kfz-Werkstatt, ein Konkurrent sei aufgrund seiner familiären Verhältnisse (Scheidung) nicht so zuverlässig wie man selbst, stellt eine Verunglimpfung eines Mitbewerbers dar und ist folglich unzulässig. Ebenso unzulässig wäre in diesem Fall der Vergleich etwa mit einer Bäckerei oder einem Friseursalon, da sich der Vergleich hier nicht auf Waren bzw. Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht.

13. Sonstige unzumutbare Belästigung


Neben den bereits genannten Fallgruppen unzulässiger Wettbewerbshandlungen ist auch die unzumutbare Belästigung eines Marktteilnehmers unlauter im Sinne des UWG, vgl. § 7 UWG.

Beispiele:
Eine solche Belästigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich die Werbung an einen Empfänger richtet, obwohl erkennbar ist, dass dieser die Werbung nicht wünscht, also etwa der Einwurf einer Werbesendung trotz des Hinweises am Briefkasten „keine Werbung“.

Erfolgt die Werbung mit Telefonanrufen, ist diese insoweit unzulässig, als sie gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung bzw. gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung durchgeführt wird.

Soweit die Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post erfolgt, ohne dass hierzu eine Einwilligung von den Adressaten vorliegt, oder bei der Werbung mit elektronischen Nachrichten die Identität des Absenders verheimlicht wird oder nicht erkennbar ist, stellt dies ebenfalls eine unzumutbare und daher unzulässige Belästigung dar.


 

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Stand: April 2026


Normen: §§ 1 ff. UWG