Das Wettbewerbsrecht - Eine Einführung (Teil 9)
Das Wettbewerbsrecht - Eine Einführung (Teil 9)
III. Die Rechtsfolgen von Wettbewerbsverstößen
Nachdem in den vorhergehenden Teilen einzelne Wettbewerbsverstöße dargestellt wurden, soll an dieser Stelle nun die Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche behandelt werden.
Bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht können als Rechtsfolgen Beseitigungs-, Unterlassungs-, Schadensersatzansprüche oder Gewinnabschöpfungsansprüche in Betracht kommen.
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
Derjenige, der aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes dem UWG zuwiderhandelt, kann entweder auf Beseitigung oder bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr auch auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, vgl. § 8 UWG.
Beseitigung bedeutet in diesem Fall, dass der Störungszustand, welcher durch das wettbewerbswidrige Verhalten verursacht wurde, wieder beseitigt werden muss. In welcher Form dies zu erfolgen hat, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Eine ehrkränkende Äußerung über einen Konkurrenten kann beispielsweise durch Widerruf beseitigt werden. Es kann aber unter Umständen auch ausreichend sein, etwa ein wettbewerbswidriges Werbeplakat einfach wieder zu entfernen.
Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
Soweit eine Zuwiderhandlung in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen wird, sind der Beseitigungsanspruch und der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
Die Geltendmachung dieser Ansprüche ist jedoch dann unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie überwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen
Diese Ansprüche können neben den Mitbewerbern auch die Wettbewerbsverbände, Verbraucherverbände, Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern geltend machen.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass gemäß § 12 Abs. 1 UWG derjenige, der zur Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen berechtigt ist, also der Verletzte selbst oder die bereits genannten Verbände und Kammern, den wettbewerbswidrig Handelnden zunächst durch eine Abmahnung verwarnen soll.
Die Abmahnung kann grundsätzlich formfrei erfolgen, also auch telefonisch. Sie sollte jedoch aus Beweisgründen in schriftlicher Form abgefasst sein.
In der Praxis ist die Abmahnung ein sehr zweckmäßiges Instrument zur außergerichtlichen Streitbeilegung, da diese wesentlich weniger Kosten als ein Gerichtsverfahren verursacht und in der Regel zu einem zeitnahen Ergebnis führt.
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Kontakt: kontakt@fasp.deStand: April 2026