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Das Wettbewerbsrecht - Eine Einführung (Teil 7)

Das Wettbewerbsrecht - Eine Einführung (Teil 7)

11. Irreführende Werbung

Wer irreführend wirbt, handelt unlauter im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, vgl. § 5 UWG.

Voraussetzung dafür ist, dass es sich bei der Werbung um eine Wettbewerbshandlung handelt, die geeignet ist, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle Bestandteile der Werbung zu berücksichtigen. Hierzu zählen insbesondere die in der Werbung enthaltenen Angaben über die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, den Anlass des Verkaufs und den Preis sowie die geschäftlichen Verhältnisse.

Als Merkmale einer Ware oder Dienstleistung gelten etwa die Verfügbarkeit, die Art oder Ausführung, Zusammensetzung, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, die Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, die geographische oder betriebliche Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse und wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen.

Neben der Angabe über den Anlass des Verkaufs und den Preis ist auch die Angabe über die Art und Weise, in der der Preis berechnet wird, sowie die Bedingungen, unter denen die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden, bei der Beurteilung des Vorliegens einer Irreführung zu berücksichtigen.

Zu den geschäftlichen Verhältnissen zählt insbesondere die Art, die Eigenschaften und die Rechte des Werbenden, wie seine Identität und sein Vermögen, seine geistigen Eigentumsrechte, seine Befähigung oder seine Auszeichnungen oder Ehrungen.

Jedoch ist nicht jedes Verschweigen einer der vorgenannten Tatsache automatisch irreführend im Sinne des UWG. Vielmehr ist bei der Beurteilung dieser Frage vor allem deren Bedeutung für die Entscheidung zum Vertragsschluss sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen. Dies kann im jeweiligen Einzelfall unterschiedlich zu beurteilen sein.

Eine Werbung ist auch dann als irreführend anzusehen, wenn darin für eine Ware geworben wird, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage beim Werbenden zur Verfügung steht. Was ist diesem Fall als angemessen anzusehen ist, kann nicht allgemein gesagt werden, jedoch geht das Gesetz im Regelfall von einem Vorrat für zwei Tage aus. Im jeweiligen Einzelfall kann diese Vorratszeit aber auch entsprechend kürzer bzw. länger sein.

Beispiele:
Ein Unternehmer wirbt für ein neues Produkt und stellt dabei auf bestimmte Eigenschaften ab, obwohl diese Eigenschaften tatsächlich gar nicht vorhanden sind.
Ein Elektronikhersteller wirbt für ein neues Gerät, obwohl dieses bereits seit zwei Jahren auf dem Markt ist.
Ein Lebensmittelhändler wirbt für Obst und Gemüse aus heimischem Anbau, obwohl er dieses aus Spanien und Holland importiert.


 

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Stand: April 2026


Normen: §§ 1 ff. UWG