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Das Wettbewerbsrecht - Eine Einführung (Teil 6)

Das Wettbewerbsrecht - Eine Einführung (Teil 6)

9. Gezielte Behinderung eines Mitbewerbers

Das gezielte Behindern eines Mitbewerbers ist ebenfalls unlauter und daher unzulässig, vgl. § 4 Ziff. 10 UWG.

Es liegt in der Natur der Sache eines Wettbewerbs, dass Wettbewerbshandlungen durchaus geeignet sind, die Mitbewerber zu beeinträchtigen und folglich auch zu behindern. Jedoch kann nicht jegliche Behinderung automatisch unzulässig sein, da dies die Handlungsmöglichkeit der einzelnen Marktteilnehmer erheblich einschränken würde. Unzulässig sind daher nur solche Wettbewerbshandlungen, die gezielt und überwiegend allein zu dem Zwecke der Behinderung eines Konkurrenten vorgenommen werden.

Beispiele:
Als unlautere Behinderung ist beispielsweise die planmäßige Absprache mehrerer Mitbewerber anzusehen, durch gemeinsame Dumpingpreise einen bestimmten Mitbewerber vom Markt zu drängen. Der Aufruf zum Boykott eines bestimmten Unternehmens durch einen oder mehrere Mitbewerber ist ebenso als gezielte und daher unzulässige Behinderung anzusehen wie die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (z.B. Sachbeschädigung, Körperverletzung oder Drohung).
Weitere Beispiele: Hackerangriff auf die Computeranlage eines Konkurrenten, das planmäßiges Ausforschen früherer Mitarbeiter eines Konkurrenten, das Aufhetzen von Mitarbeitern eines Konkurrenten gegen diesen…

10. Zuwiderhandlung einer gesetzlichen Vorschrift


Die Zuwiderhandlung einer gesetzlichen Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, ist unzulässig, § 4 Ziff. 11 UWG.

Bereits aus der Formulierung dieser Regelung geht hervor, dass nicht jeder Gesetzesverstoß automatisch zu einem Wettbewerbsverstoß führt. Wettbewerbswidrig im Sinne des UWG sind daher nur Verstöße gegen solche Normen, die zumindest auch eine Schutzfunktion zugunsten des Wettbewerbs enthalten (Verbot des sog. Vorsprungs durch Rechtsbruch). Solche Normen sind unter anderem in der Bundesrechtsanwaltsordnung, dem Steuerberatungsgesetz, dem Apothekengesetz, dem Heilmittelwerbegesetz und in verschiedenen weiteren Gesetzen enthalten.

Beispiele:
Ein Pharmahersteller, der apothekenpflichtige Arzneimittel an einen Drogeriemarkt liefert, handelt wettbewerbswidrig. Kein Wettbewerbsverstoß liegt dagegen vor, wenn ein Unternehmer auf einer Geschäftsreise mehrfach die Geschwindigkeit überschreitet um dadurch schneller bei einem Kunden zu sein. Hier kommen Ordnungswidrigkeitsverstöße und unter Umständen auch strafbare Handlungen in Betracht, mangels Vorliegen einer Wettbewerbssituation liegt jedoch kein Verstoß gegen das UWG vor.


 

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Stand: November 2007


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Portrait Harald-Brennecke Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
Er prüft Werbeauftritte und Werbemaßnahmen wie Internetseiten, Onlineshops, Firmenauftritte, Prospekte und AGB auf wettbewerbswidrige Inhalte zur Vermeidung von Abmahnrisiken. 
Rechtsanwalt Brennecke berät Unternehmer beim Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und Kundendaten.  Er ist im Bereich der UWG-Straftaten als Srafverteidiger und bei der Ermittlung und Dokumentation von Straftaten und der Erstellung von Strafanzeigen tätig, unter anderem bei Strafbarer Werbung, 16 UWG oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen, 17 UWG, wie z.B. die unberechtigte Verwendung von Kundendaten.

Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:

  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema

  • Recht im Marketing

 Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
  • Markenschutzstrategien als betriebswirtschaftliches Instrument
  • Onlineshops rechtssicher gestalten
  • Lizenzvertragsgestaltung
  • Der Gebrauchtsoftwarekauf
  • Vertriebslizenzen in Recht und PraxisK

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, unter: 
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de 
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: §§ 1 ff. UWG