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Das Wettbewerbsrecht - Eine Einführung (Teil 6)

Das Wettbewerbsrecht - Eine Einführung (Teil 6)

9. Gezielte Behinderung eines Mitbewerbers

Das gezielte Behindern eines Mitbewerbers ist ebenfalls unlauter und daher unzulässig, vgl. § 4 Ziff. 10 UWG.

Es liegt in der Natur der Sache eines Wettbewerbs, dass Wettbewerbshandlungen durchaus geeignet sind, die Mitbewerber zu beeinträchtigen und folglich auch zu behindern. Jedoch kann nicht jegliche Behinderung automatisch unzulässig sein, da dies die Handlungsmöglichkeit der einzelnen Marktteilnehmer erheblich einschränken würde. Unzulässig sind daher nur solche Wettbewerbshandlungen, die gezielt und überwiegend allein zu dem Zwecke der Behinderung eines Konkurrenten vorgenommen werden.

Beispiele:
Als unlautere Behinderung ist beispielsweise die planmäßige Absprache mehrerer Mitbewerber anzusehen, durch gemeinsame Dumpingpreise einen bestimmten Mitbewerber vom Markt zu drängen. Der Aufruf zum Boykott eines bestimmten Unternehmens durch einen oder mehrere Mitbewerber ist ebenso als gezielte und daher unzulässige Behinderung anzusehen wie die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (z.B. Sachbeschädigung, Körperverletzung oder Drohung).
Weitere Beispiele: Hackerangriff auf die Computeranlage eines Konkurrenten, das planmäßiges Ausforschen früherer Mitarbeiter eines Konkurrenten, das Aufhetzen von Mitarbeitern eines Konkurrenten gegen diesen…

10. Zuwiderhandlung einer gesetzlichen Vorschrift


Die Zuwiderhandlung einer gesetzlichen Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, ist unzulässig, § 4 Ziff. 11 UWG.

Bereits aus der Formulierung dieser Regelung geht hervor, dass nicht jeder Gesetzesverstoß automatisch zu einem Wettbewerbsverstoß führt. Wettbewerbswidrig im Sinne des UWG sind daher nur Verstöße gegen solche Normen, die zumindest auch eine Schutzfunktion zugunsten des Wettbewerbs enthalten (Verbot des sog. Vorsprungs durch Rechtsbruch). Solche Normen sind unter anderem in der Bundesrechtsanwaltsordnung, dem Steuerberatungsgesetz, dem Apothekengesetz, dem Heilmittelwerbegesetz und in verschiedenen weiteren Gesetzen enthalten.

Beispiele:
Ein Pharmahersteller, der apothekenpflichtige Arzneimittel an einen Drogeriemarkt liefert, handelt wettbewerbswidrig. Kein Wettbewerbsverstoß liegt dagegen vor, wenn ein Unternehmer auf einer Geschäftsreise mehrfach die Geschwindigkeit überschreitet um dadurch schneller bei einem Kunden zu sein. Hier kommen Ordnungswidrigkeitsverstöße und unter Umständen auch strafbare Handlungen in Betracht, mangels Vorliegen einer Wettbewerbssituation liegt jedoch kein Verstoß gegen das UWG vor.


 

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Stand: April 2026


Normen: §§ 1 ff. UWG