Das Wettbewerbsrecht - Eine Einführung (Teil 5)
Das Wettbewerbsrecht - Eine Einführung (Teil 5)
7. Verletzung der Geschäftsehre eines Mitbewerbers
Wer über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb oder den Kredit des Unternehmens zu schädigen, handelt insoweit unlauter und unzulässig, als die Tatsachen nicht erweislich wahr sind, vgl. § 4 Ziff. 8 UWG.
Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist die Anschwärzung eines Mitbewerbers als unlautere Handlung zu werten. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine mit § 186 StGB (Üble Nachrede) vergleichbare Regelung, wonach die Behauptung oder Verbreitung von Tatsachen, die geeignet sind, einen anderen verächtlich zu machen oder herabzuwürdigen, unzulässig bzw. im Fall des § 186 StGB sogar strafbar sind.
Beispiele:
Als unlauter ist beispielsweise eine Behauptung anzusehen, wonach ein Mitbewerber angeblich gegen Wettbewerbsrecht verstößt, weil dieser Teilnehmer an Preisausschreiben bewusst über die Teilnahmebedingungen täusche, ohne diese Behauptung beweisen zu können.
8. Ausnutzen fremder Leistungen (wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz)
Das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, ist unzulässig, wenn dies eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt, oder die für die Nachahmung erforderliche Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt wurden, vgl. § 4 Ziff. 9 UWG.
Hierbei handelt sich um den sog. wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz, wonach unter bestimmten Voraussetzungen die Nachahmung und die unmittelbare Leistungsübernahme, also die Ausnutzung eines fremden Arbeitsergebnisses, wettbewerbsrechtlich unzulässig sein können. Jedoch ist auch hier der jeweilige Einzelfall zu beurteilen, da nicht jede Nachahmung einer fremden Leistung grundsätzlich unzulässig ist, sondern nur in bestimmten Fällen, wie etwa im Bereich des Urheber-, Patent-, Marken-, Gebrauchs- oder Geschmackmusterrechts.
Unlauterkeit ist nur dann gegeben, wenn über das bloße Nachahmen hinaus besondere Umstände vorliegen, die wiederum ihrerseits die Wettbewerbswidrigkeit begründen. Das Gesetz nennt exemplarisch einige Fallgruppen, die jedoch nicht abschließend sind. So ist die Nachahmung etwa dann wettbewerbswidrig, wenn dies zu einer vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung führt. Aber auch die unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung einer nachgeahmten Ware oder Dienstleistung ist unzulässig. Ebenso unzulässig ist die Nachahmung, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt wurden.
Beispiele:
Ein Verstoß gegen den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz ist etwa dann gegeben, wenn durch die Nachahmung einer bestimmten Küchenmaschine der angesprochene Verkehrskreis den Eindruck gewinnen kann, dass die nachgeahmte Ware vom Hersteller des Originals stammt.
Wird eine Nachahmung dadurch ermöglicht, dass das nachahmende Unternehmen die hierzu benötigten Unterlagen durch Werksspionage oder Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen erlangt hat, so ist diese Nachahmung auch als unzulässig zu bewerten, ohne dass es hierfür einer Täuschung des Verkehrskreises über die Herstellereigenschaft bedarf.
Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches
Links zu allen Beiträgen der Serie Das Wettbewerbsrecht
Kontakt: kontakt@fasp.deStand: Dezember 2025