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Das Wettbewerbsrecht - Eine Einführung (Teil 2)

Das Wettbewerbsrecht - Eine Einführung (Teil 2)

II. Die einzelnen Wettbewerbsverstöße des UWG

Das UWG enthält eine Reihe von Beispielen unlauteren Wettbewerbshandlungen, die jedoch nicht abschließen sind. Im Folgenden sollen die wichtigsten davon anhand einiger exemplarischer Beispiele dargestellt werden:

1. Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit

Unlauter im Sinne des UWG handelt derjenige, der Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschenverachtender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen, vgl. § 4 Ziff. 1 UWG.

Beispiele:
Demnach ist etwa der Versuch, den Kunden in einem Kundengespräch durch die Art der Gesprächsführung derartig unter Druck zusetzen, dass er sich dadurch zum Abschluss des Vertrages veranlasst sieht, als Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit und damit als unlautere und daher unzulässige Wettbewerbsmaßnahme in diesem Sinne anzusehen.

Aber auch der Einsatz einer fremden Autorität, wie beispielsweise eines Vorgesetzten oder eines Amtsträgers, die einen Verbraucher zum Abschluss eines Geschäftes veranlassen soll, ist genauso unzulässig wie etwa ein Lehrer, der einer Grundschulklasse nahe legt, die benötigten Schulartikel nur bei einem bestimmten Schreibwarenhändler zu erwerben.

Die Verteilung von Werbegeschenken oder Warenproben können im Einzelfall auch als wettbewerbswidrig angesehen werden. So dürfen zum Beispiel Tageszeitungen nicht länger als über einen Bezugszeitraum von zwei Wochen kostenlos als Probe verteilt werden. Ein längerer Probebezug wäre als wettbewerbswidrig anzusehen.

2. Ausnutzung von Unerfahrenheit

Die Vornahme von Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen, ist unlauter und daher unzulässig, vgl. § 4 Ziff. 2 UWG.

Beispiele:
Diese Regelung soll unter anderem die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen schützen. Das Verbot der Ausnutzung der Unerfahrenheit greift jedoch immer dann, wenn der Werbetreibende die Situation erkennen konnte, er aber dennoch dies für seine kommerziellen Zwecke ausnutzt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn einem erkennbar kapitalschwachen Kunden von einer Bank einen Barkredit angeboten wird, der dessen finanzielle Möglichkeiten übersteigt.

Da man regelmäßig in einem Angstzustand oder in einer Zwangslage nicht frei und ungezwungen entscheidet, ist es ebenfalls unzulässig, eine solche Situation für seine kommerziellen Zwecke auszunutzen. Allerdings ist auch nicht jede Aussage, die geeignet ist, gewisse Angstgefühle hervorzurufen, als unlauter im Sinne des UWG anzusehen.

Das Ausnutzen einer Zwangsalge wurde beispielsweise für den Fall bejaht, als ein Reparaturunternehmen an einem Unfallort versuchte, die Unfallbeteiligten unaufgefordert zum Abschluss eines Reparaturvertrages oder Kfz-Mietvertrages zu veranlassen.

Ob allerdings ein solches wettbewerbswidriges Ausnutzen vorliegt, ist jeweils anhand des Einzelfalls zu bewerten.


 

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Stand: Dezember 2025


Normen: §§ 1 ff. UWG