Das Wettbewerbsrecht - Eine Einführung (Teil 10)
Das Wettbewerbsrecht - Eine Einführung (Teil 10)
I. Schadensersatzanspruch
Derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig einen Wettbewerbsverstoß begeht, ist dem Mitbewerber zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, vgl. § 9 UWG. Der Umfang des Schadensersatzes richtet sich hierbei nach den allgemeinen Vorschriften des BGB (§§ 249 ff. BGB).
§ 9 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb enthält darüberhinaus das sog. Presseprivileg, wonach Schadensersatzansprüche gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften wie beispielsweise Verleger und Redakteure nur geltend gemacht werden können, wenn diese vorsätzlich gehandelt haben. Ein vorsätzlicher Verstoß läge etwa dann vor, wenn ein Verleger positiv wusste, dass die von ihm veröffentlichte Werbeanzeige irreführende und folglich wettbewerbswidrige Angaben enthält.
II. Anspruch auf Gewinnabschöpfung
Die bereits vorgenannten Ansprüche werden durch den sog. Gewinnabschöpfungsanspruch ergänzt, wonach derjenige, der wettbewerbswidrig gehandelt hat, auf Herausgabe des dadurch erzielten Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden kann, vgl. § 10 UWG.
Voraussetzung hierfür ist eine vorsätzliche Zuwiderhandlung sowie eine Gewinnerzielung zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern, wobei unter den Begriff des Abnehmers nicht nur Verbraucher, sondern auch Mitbewerber fallen.
Anspruchsberechtigt zur Geltendmachung des Anspruchs sind jedoch nur Wettbewerbsverbände, Verbraucherverbände, Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern.
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Kontakt: kontakt@fasp.deStand: Dezember 2025