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Das Wettbewerbsrecht - Eine Einführung (Teil 3)

Das Wettbewerbsrecht - Eine Einführung (Teil 3)

3. Verschleierung des Werbecharakters einer Wettbewerbshandlung

Die Verschleierung des Werbecharakters einer Wettbewerbshandlung ist unlauter und daher ebenfalls unzulässig, vgl. § 4 Ziff. 3 UWG. Werbung muss also als solche klar wahrnehmbar und auch erkennbar sein.

Beispiele:
Mit dem Verbot der Verschleierung des Werbecharakters einer Wettbewerbshandlung soll verhindert werden, dass versteckt auf den Kunden eingewirkt wird und dieser den Einfluss der Werbung rational nicht wahrnehmen kann. Dies kann durch unterschiedliche Handlungen geschehen, wie etwa dadurch, dass Produkte oder Marken im Fernsehen jeweils nur so kurz eingeblendet werden und der Zuschauer dies zwar optisch wahrnimmt, es aber nicht in die Bewusstseinsebene gelangt. Ausdrücklich untersagt ist diese Art der Werbung im Bereich der Fernsehwerbung durch die EG-Richtlinie über die Ausübung der Fernsehtätigkeit.

Ebenso unzulässig nach dieser Vorschrift ist das sog. Product-Placement. Hierbei handelt es sich um die gezielte Platzierung von Waren und Dienstleistungen in Programmen des Hörfunks und Fernsehens zu Werbezwecken um dadurch die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung irrezuführen.

Als weiteres Beispiel einer unlauteren Werbeaktion ist an dieser Stelle die Versendung von Werbepost zu nennen, welche aufgrund der Gesamtaufmachung beim Empfänger den Eindruck erwecken kann, dass es sich hierbei gerade nicht um Werbung, sondern vielmehr um einen Privatbrief handelt.

4. Keine klaren Angaben der Bedingungen bei Verkaufsförderungsmaßnahmen


Derjenige, der bei Verkaufsförderungsaktionen wie etwa Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt, handelt unlauter, vgl. § 4 Ziff. 4 UWG.

Im Rahmen solcher Werbeaktionen sind grundsätzlich die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme klar und unzweideutig anzugeben.

Beispiele:
Ein Gutschein muss etwa seinen genauen Wert beinhalten und bei sog. Zugaben muss genau angegeben werden, ob ihre Gewährung von dem Erwerb einer Ware oder dem Bezug einer Dienstleistung abhängig ist. Aber auch bei sog. Kundentreuesystemen ist genau anzugeben, welcher Wert dem Berechnungsfaktor zugrunde gelegt wird (z.B. ein Treuepunkt entspricht 1 Cent).


 

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Stand: Dezember 2025


Normen: §§ 1 ff. UWG