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Gesellschaftsrecht in der Insolvenz – Teil 02 - Die Insolvenzmasse

1.2 Die Insolvenzmasse

Um den Umfang des pfändbaren Vermögens zu bestimmen, ist zunächst der Begriff der Insolvenzmasse zu differenzieren. Die Insolvenzmasse gliedert sich wie folgt auf:

  • Ist-Masse --> 1.2.1
  • Soll-Masse --> 1.2.2
  • Teilungsmasse --> 1.2.3
  • Neuerwerb --> 1.2.4

1.2.1 Ist-Masse

Zur Ist-Masse gehört die Summe aller Vermögensgegenstände, die der Insolvenzverwalter beim Schuldner vorfindet und die er in Besitz zu nehmen hat. Diese Masse umfasst anfänglich auch Gegenstände, an denen Gläubiger Aus- oder Absonderungsrechte haben. Dies können z.B. Sicherungsabtretungen und Sicherungsübereignungen sein. Sollte also eine Maschine unter Eigentumsvorbehalt vom schuldnerischen Unternehmen erworben worden sein, so fällt diese anfänglich unter die Ist-Masse. Es ist die Aufgabe des Insolvenzverwalters festzustellen, ob der Gläubiger tatsächlich einen Anspruch auf Herausgabe der Maschine hat. Ebenso verhält es sich mit einem vom Schuldner gemieteten Fuhrpark. Hier wird der Insolvenzverwalter vor der Herausgabe des Fuhrparks an den Vermieter dessen Aussonderungsberechtigung prüfen.

1.2.2 Soll-Masse

Nachdem die einzelnen Rechtverhältnisse aller aus- und absonderungsberechtigten Gläubiger festgestellt sind, wird die Ist-Masse durch die Herausgabe der Gegenstände an die betreffenden Gläubiger bereinigt. Neben den Abflüssen, kann sich die Ist-Masse durch Insolvenzanfechtungen --> 1.6 nach §§ 129 ff. InsO mehren. Der sich aus Herausgabe und Anfechtung ergebende Saldo ist die Soll-Masse.Diese Soll-Masse hat der Insolvenzverwalter tatsächlich zu verwalten und zu verwerten.

1.2.3 Teilungsmasse

Der sich aus der Veräußerung der Soll-Masse ergebende Erlös ist die Teilungsmasse. Sie wird für die Befriedigung der Gläubiger verwendet.

1.2.4 Neuerwerb

Diejenigen Vermögensgegenstände, die der Schuldner nach der Eröffnung oder während des laufenden Insolvenzverfahrens erlangt, werden unter dem Begriff Neuerwerb zusammengefasst. Der Neuerwerb erhöht die Insolvenzmasse. So werden alle Einnahmen, Erbschaften, Gewinne und Schenkungen, die während des eröffneten Insolvenzverfahrens anfallen, Bestandteil der Insolvenzmasse. Davon ausgenommen sind unpfändbare Gegenstände bzw. der unpfändbare Anteil des Einkommens.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz" von Harald Brennecke, auf Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht spezialisierter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht, Thomas Dörner, wissenschaftlicher Mitarbeiter und Robin Bachmayer (Kapitel 5), wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2014, ISBN 978-3-939384-26-7


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
Normen: § 129 InsO

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