Einführung ins Erbrecht Teil 14: Die Erbausschlagung - 2. Modalitäten der Ausschlagung
2. Die Erbausschlagung - Modalitäten der Ausschlagung
Die Ausschlagung muss binnen 6 Wochen nach Kenntniserlangung des Erbfalls vor dem Nachlassgericht erklärt werden (§§ 1946, 1944 BGB). Sie kann nicht vor dem Erbfall erklärt werden. Die Erklärung erfolgt entweder in öffentlich beglaubigter Form oder durch Niederschrift beim Nachlassgericht. Die Ausschlagung kann nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden. Die Ausschlagung kann auch nur für die gesamte Erbschaft gelten. Der Erbe kann sich also nicht nur die besten Anordnungen heraussuchen und die restliche Erbschaft ausschlagen, § 1950 BGB. Es gilt nur „ganz oder gar nicht“. Sollte der Begünstigte nicht voll geschäftsfähig sein – sei es, dass er minderjährig ist, sei es, dass er unter Betreuung steht - so können die gesetzlichen oder berufenen Vertreter für den Begünstigten handeln. Erforderlich ist aber zur wirksamen Erbausschlagung die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Dr. Maren Augustin und Isabell Hartung, ISBN 978-3-939384-17-5.
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Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.Tätigkeitsschwerpunkte
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