Vereinspraxis im Arbeitsrecht – Kündigungsschutz: Teil 4. Wehrdienst


4. Kündigungsschutz: Wehrdienst

Für den Verein als Arbeitgeber stellt sich ggf. auch die Frage nach den Folgen des Grundwehrdienstes auf das Arbeitsverhältnis. Dabei ist zu beachten, dass die Einberufung zum Wehrdienst den Arbeitsvertrag nicht beendet. Vielmehr ruht das Arbeitsverhältnis ab Beginn des Grundwehrdienstes bis Ablauf des Tages, der als Entlassungstag beurkundet wird. Beendet der Arbeitnehmer den Wehrdienst vorzeitig, so leben die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten vom Zeitpunkt der Beendigung wieder auf.

Für die Zeit während des Wehrdienstes gelten einige Besonderheiten:

  • Die Grundwehrdienstzeit wird als Betriebszugehörigkeit angerechnet;
  • Sie wird allerdings nicht auf die Probezeit angerechnet;
  • Während des Wehrdienstes stehen dem Arbeitnehmer keine Urlaubsansprüche zu;
  • Der Arbeitnehmer ist aus Anlass des Wehrdienstes nicht zu kündigen;
  • Daneben besteht ein Kündigungsschutz vom Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Wehrdienstes. Dieser Kündigungsschutz gilt allerdings nur für die ordentliche Kündigung (§ 622 BGB), nicht für die außerordentliche Kündigung, d.h. fristlose Kündigung nach § 626 BGB;
  • Der Arbeitnehmer hat sich nach Beendigung des Wehrdienstes beim Verein als seinem Arbeitgeber unverzüglich zurück zumelden;
  • Den Grundwehrdienstleistenden darf nach Ableistung des Wehrdienstes kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden, der schlechter ist, als der vorherige.


Ist diesem Zusammenhang sei in Kürze auch die Wehrübung und die Musterung erwähnt. Bei Wehrübungen ist der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts freizustellen, wobei grundsätzlich auf Antrag eine Erstattungsmöglichkeit gegenüber der Bundeswehr besteht. Muss sich der Arbeitnehmer zur Musterung melden, ist dem Arbeitnehmer für die ausfallende Arbeitszeit das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen. Dabei steht wiederum dem Arbeitgeber ein Erstattungsanspruch gegenüber der Bundeswehr zu.



Auszug aus dem Buch „ Der Verein als Arbeitgeber – Vereinspraxis im Arbeit-, Sozial-, und Lohnsteuerrecht und Personalwesen“ von Marc Wandersleben und Isabell Hartung, Verlag Mittelstand und Recht, 2008



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Stand: 2008/05


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