Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising - Teil 10-1 Vertragsende

10. Vertragsende

10.1. Grundlegendes zum Vertragsende

Wie bereits bekannt ist (6.5.), kann ein Franchisevertrag entweder unbefristet oder, im Regelfall, auf eine bestimmte Zeit begrenzt abgeschlossen werden. Im Folgenden werden verschiedene Möglichkeiten geschildert, ein Vertragsverhältnis zu beenden.

Näher betrachtet werden:

  • Zeitablauf (10.2.),
  • Kündigung (10.3.),
  • Aufhebungsvereinbarung (10.4.),
  • Rücktritt (10.5.),
  • Widerruf (10.6.),
  • Anfechtung (10.7),
  • Nichtigkeit (10.8.),
  • Tod (10.9.)

10.2. Zeitablauf

Es bietet sich an, Franchiseverträge zwar längerfristig, jedoch auf eine bestimmte Zeit begrenzt abzuschließen. Durch eine solche Vertragsbindung ist es den Franchisepartnern möglich, über einen längeren Zeitraum hinweg voneinander zu profitieren, ohne dabei auf ein Mindestmaß an Flexibilität zu verzichten. Im Gegensatz zu einer unbefristeten Bindung können sich beide Seiten nach Ende der Vertragslaufzeit neu orientieren. Möglich ist dann entweder eine Verlängerung der Zusammenarbeit oder aber eine Trennung.

Beispiel 84: Zeitablauf


Franchisegeber G und N schlossen am 01.01.2000 einen Franchisevertrag. Der Vertrag sieht vor: „Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.01.2000 und endet am 31.12.2007.“Was muss N beachten?Solange N das Franchiseverhältnis nicht vor dem 31.12.2007 beenden möchte, gilt es im Grunde nichts besonderes zu beachten: Der Vertrag wurde auf bestimmte Zeit geschlossen, am 31.12.2007 wird das Franchiseverhältnis daher automatisch beendet werden.Ein Handeln des N ist in diesem Fall nicht erforderlich.

10.3. Kündigung

Unter einer Kündigung ist die erklärte und meist einseitige Absicht einer Vertragspartei zu verstehen, das Vertragsverhältnis für die Zukunft zu beenden. Eine Kündigung kann dabei entweder ordentlich (10.3.1.) oder außerordentlich (10.3.2.) erklärt werden.

10.3.1. Ordentliche Kündigung

Ein befristetes Franchiseverhältnis kann durch eine ordentliche Kündigung beendet werden, wenn der Franchisevertrag eine automatische Verlängerung der Vertragslaufzeit vorsieht.
Verlängert sich das Franchiseverhältnis nicht automatisch, so endet es durch einen Zeitablauf. Eine ordentliche Kündigung sollte in diesen Fällen daher nicht erforderlich sein. Im Gegensatz zum automatischen Zeitablauf setzt die ordentliche Kündigung das Handeln eines Vertragspartners voraus. Unter Einhaltung eventuell notwendiger Formen und unter Beachtung erforderlicher Fristen kann das Vertragsverhältnis dabei sowohl vom Franchisegeber, als auch vom Franchisenehmer gekündigt werden. Ein gesetzlich vorgeschriebenes Formerfordernis gibt es nicht. Eine Kündigung kann daher formlos ausgesprochen werden, sofern der Franchisevertrag keine genaueren Regelungen enthält. Überwiegend wird der Franchisevertrag jedoch aus Beweisgründen eine schriftliche Kündigung vorsehen. Gesetzliche Kündigungsfristen für Franchiseverhältnisse existieren ebenfalls nicht. Zu beachten ist jedoch, dass dem Franchisenehmer keine längere Frist auferlegt werden darf, als dem Franchisegeber. Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung und als solche unabhängig von der Zustimmung der Gegenseite wirksam. Dennoch setzt die Wirksamkeit einer Kündigung voraus, dass sie der Gegenseite gegenüber erklärt worden ist.

Beispiel 85:


Wie wäre die Frage aus Beispiel 84 zu beantworten, wenn der Vertrag keine Regelung der Laufzeit enthielte?In diesem Fall wäre das Franchiseverhältnis unbefristet geschlossen worden. Wenn N sich vom Franchiseverhältnis lösen möchte, ist sein Handeln erforderlich. N könnte das Franchiseverhältnis ordentlich kündigen. Er muss die Kündigung G gegenüber jedoch erklären und dabei eventuell vorgesehene Fristen und Formen der Kündigung beachten.N muss G diese daher frist- und formgerecht erklären.

Beispiel 86:

N reicht darauf frist- und formgerecht die Kündigung bei G ein. Dieser gibt jedoch deutlich zu verstehen, die Kündigung nicht akzeptieren zu wollen. Kann N nur mit der Zustimmung des G kündigen? Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Es ist einzig auf den Willen des N abzustellen. Sie bedarf daher nicht der Zustimmung des G, um wirksam zu werden.

10.3.2. Außerordentliche Kündigung

Durch eine außerordentliche Kündigung findet das als Dauerschuldverhältnis zu verstehende Franchiseverhältnis ebenfalls ein Ende. Im Gegensatz zur ordentlichen beendet die außerordentliche Kündigung das Vertragsverhältnis jedoch unmittelbar und setzt deshalb einen wichtigen Kündigungsgrund voraus. Geregelt ist die außerordentliche Kündigung in § 314 BGB. Was unter einem wichtigen Grund zu verstehen ist, verdeutlicht § 314 Absatz 1 Satz 2 BGB.

Ein wichtiger Grund liegt demnach vor,...

„...wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses (...) nicht zugemutet werden kann“.

Beispiel 87:


S ist Franchisenehmerin des B. Das Franchiseverhältnis lief für beide Seiten über längere Zeit erfolgreich und problemlos. Als B der S am Abend einer Schulungsveranstaltung wiederholt in betrunkenem Zustand zu nahe tritt, möchte diese unter keinen Umständen am Vertrag festhalten. Kommt für S die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung in Betracht? Diese setzt einen wichtigen Grund voraus. S wurde wiederholt vom B belästigt. Es kann daher ohne Bedenken die Ansicht vertreten werden, dass S ein Festhalten am Vertrag nicht länger zumutbar ist. Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung liegen für S demnach vor.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising" von Harald Brennecke und Christian Metzger, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-15-1.


 

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Stand: September 2007


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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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Harald Brennecke ist seit Jahren im Vertriebsrecht, insbesondere in den Bereichen Handelsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig.

Er vertritt Unternehmen, Handelsvertreter und Vertragshändler bei der Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen und Vertragshändlerverträgen. Er begleitet bei Auseinandersetzungen über Provisionen, Überhangsprovisionen oder Handelsvertreterausgleich für Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Franchisenehmer. Er begleitet bei der Erstellung n Prüfung von Buchauszügen.

Er begleitet den Aufbau und die Konzeption von Franchisesystemen und Partnersystemen im Bereich Handel, Dienstleistung und Beratung. Er gestaltet und prüft Franchiseverträge und Masterfranchiseverträge. Er verhandelt für Parteien von Franchisesystemen im Interesse einer konstruktiven Zusammenarbeit und vertritt bei Verletzungen der Verpflichtungen von Franchisegebern und Franchisenehmern.

Rechtsanwalt Brennecke vertritt weiterhin bei der Verletzung von Wettbewerbsverboten und Geschäftsgeheimnissen. Er ist besonders spezialisiert auf zivilrechtliche wie strafrechtliche Verfahren in Bezug auf  unzulässige Verwendung von Kundendaten und anderen Geschäftsgeheimnissen (17 UWG).

Rechtsanwalt Harald Brennecke hat mehrere Bücher im Bereich Vertriebsrecht veröffentlicht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0


Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Vertriebsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

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  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis


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