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gemeinschaftliches Testament

Setzen Eheleute durch ein gemeinschaftliches Testament einander gegenseitig zu alleinigen Erben ein und bestimmen sie, dass nach ihrem Tode der Neffe der Ehefrau und dessen Familie „unser Vermögen erben” soll, so ist für die Frage ob der überlebende Ehegatte hierdurch gehindert ist, anderweit zu testieren, einerseits zu untersuchen, ob die Schlusserbeneinsetzung durch den überlebenden Ehegatten wechselbezüglich zu der Einsetzung seiner Person als Erbe nach seinem vorverstorbenen Ehegatten sein sollte, andererseits, ob die Schlusserbeneinsetzung durch den einen Ehegatten in Wechselbezug zu der Einsetzung der nämlichen Schlusserben durch den anderen Ehegatten steht.

BGB §§ 1333, 2084, 2269 Abs. 1, 2270 Abs. 2, 2271 Abs. 2 Satz 1



Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php?db=zivilrecht&nr=22306


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025


Gericht / Az.: OLG Düsseldorf - LG Wuppertal - AG Wuppertal I-3 Wx 131/07

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