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Zurückbehaltungsrecht des ganzen Nettolohns / Aufrechnung in Ausnahmefall möglich


Verfasst von:
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte


Die Vergütung des Arbeitnehmers unterliegt einem besonderen Pfändungsschutz gemäß §§ 850 bis 850 i ZPO. Soweit Lohnansprüche danach der Pfändung nicht unterworfen sind, ist die Aufrechnung gegen sie ausgeschlossen (§ 394 BGB). Diese Wirkung darf auch nicht durch Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts (§ 273 BGB) vereitelt werden. Der Arbeitgeber hat, auch wenn ihm Gegenansprüche zustehen, mit denen er gegen die Netto-Lohnforderung aufrechnen könnte, stets den unpfändbaren Teil auszuzahlen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Arbeitgeber mit einem Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Arbeitnehmers aufrechnet. Bei einem Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlichen Vertragsverletzung ist die Schwere des dem Arbeitgeber zugefügten Nachteils gegenüber dem durch § 394 BGB bezweckten Lohnschutz abzuwägen. Dies ist immer eine Einzelfallentscheidung, die mit einer gründlichen Rechtsprechungsrecherche vorbereitet werden muss.

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Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
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Stand: Juli 2026


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

  • Deutsch
  • Englisch
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