Zurechnung des Verhaltens Dritter in der Kraftfahrzeugversicherung, Teil 2

Neben dem Repräsentanten kann das Verhalten des Dritten auch noch über die vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsfigur des Wissenserklärungsvertreters zugerechnet werden.

Bei dem Wissenserklärungsvertreter geht es um die Fälle, in denen Aufklärungs-, Anzeige- und Anzeigepflichten von dem Dritten verletzt wurden. Eine Zurechnung des Verhaltens des Dritten erfolgt dabei über eine entsprechende Anwendung des § 166 BGB.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist derjenige Wissenserklärungsvertreter, wer vom Versicherungsnehmer mit der Erfüllung von dessen Obliegenheiten und zur Abgabe von Erklärungen an Stelle des Versicherungsnehmers betraut wurde. Irrtümlich wird dabei oft angenommen, dass auch der Ehegatte automatisch als Wissenserklärungsvertreter einzustufen ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aber nicht der Fall.

Für die anwaltliche Praxis sind die Fälle am bedeutendsten, in denen der Versicherungsnehmer einen Dritten mit der Schadensabwicklung betreut. Der Dritte füllt in diesen Fällen das Schadensformular aus und erteilt dem Versicherer die erforderlichen Auskünfte. Entscheidend ist aber auch, dass der Dritte das Schadensformular selbst unterzeichnet. Nur dann liegt eine Wissenserklärungsvertretung vor. Wird das Formular dagegen vom Versicherungsnehmer unterzeichnet ist der Dritte lediglich eine Schreibhilfe gewesen.

Macht der Dritte Falschangaben gegenüber dem Versicherer wird dieses Fehlverhalten dem Versicherungsnehmer wie eigenes Verhalten zugerechnet.

Wissenserklärungsvertreter können auch Makler sein, wenn sie von dem Versicherungsnehmer mit der Abgabe von Erklärungen betraut wurden. Erklärt sich ein Makler zu so einer Tätigkeit bereit muss dringend bedacht werden, dass der Makler für die Falschangaben haftet. Es sollte daher stets der Versicherungsnehmer die Schadensanzeige ausfüllen.


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Stand: Juni 2007


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Normen: § 166 BGB

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