Zurechnung des Verhaltens Dritter in der Kraftfahrzeugversicherung, Teil 2
Neben dem Repräsentanten kann das Verhalten des Dritten auch noch über die vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsfigur des Wissenserklärungsvertreters zugerechnet werden.
Bei dem Wissenserklärungsvertreter geht es um die Fälle, in denen Aufklärungs-, Anzeige- und Anzeigepflichten von dem Dritten verletzt wurden. Eine Zurechnung des Verhaltens des Dritten erfolgt dabei über eine entsprechende Anwendung des § 166 BGB.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist derjenige Wissenserklärungsvertreter, wer vom Versicherungsnehmer mit der Erfüllung von dessen Obliegenheiten und zur Abgabe von Erklärungen an Stelle des Versicherungsnehmers betraut wurde. Irrtümlich wird dabei oft angenommen, dass auch der Ehegatte automatisch als Wissenserklärungsvertreter einzustufen ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aber nicht der Fall.
Für die anwaltliche Praxis sind die Fälle am bedeutendsten, in denen der Versicherungsnehmer einen Dritten mit der Schadensabwicklung betreut. Der Dritte füllt in diesen Fällen das Schadensformular aus und erteilt dem Versicherer die erforderlichen Auskünfte. Entscheidend ist aber auch, dass der Dritte das Schadensformular selbst unterzeichnet. Nur dann liegt eine Wissenserklärungsvertretung vor. Wird das Formular dagegen vom Versicherungsnehmer unterzeichnet ist der Dritte lediglich eine Schreibhilfe gewesen.
Macht der Dritte Falschangaben gegenüber dem Versicherer wird dieses Fehlverhalten dem Versicherungsnehmer wie eigenes Verhalten zugerechnet.
Wissenserklärungsvertreter können auch Makler sein, wenn sie von dem Versicherungsnehmer mit der Abgabe von Erklärungen betraut wurden. Erklärt sich ein Makler zu so einer Tätigkeit bereit muss dringend bedacht werden, dass der Makler für die Falschangaben haftet. Es sollte daher stets der Versicherungsnehmer die Schadensanzeige ausfüllen.
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Juni 2007
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Das Referat Versicherungsrecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt ihre Mandanten insbesondere bei allen Fragen um Allgemeine Versicherungsbedingungen, dem Versicherungsvertragsrecht, Fragen zur Begründung und Beendigung von Versicherungsverhältnissen, dem Recht der Versicherungsaufsicht unabhängig vom Versicherungstyp.
Sie berät und vertritt bei der Prüfung von Lebensversicherungsverträgen und Beraterhaftungsfällen in der Versicherungsvermittlung. Daneben berat Rechtsanwältin Dibbelt im Krankenversicherungsrecht und vertritt ihre Mandanten in gerichtlichen Verfahren.
Das besondere Interesse von Rechtsanwältin Dibbelt liegt im Bereich der Betrieblichen Altersversorgung sowie versicherungsrechtlichen Fragestellungen im Rahmen von Insolvenzen.
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ Versicherungsrecht/ KFZ-VersicherungRechtsinfos/ Versicherungsrecht/ Versicherungsgeschäft/ Versicherungsmakler
Rechtsinfos/ Versicherungsrecht/ Haftpflichtversicherung
Rechtsinfos/ Versicherungsrecht/ Lebensversicherung
Rechtsinfos/ Versicherungsrecht/ Unfallversicherung