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Zugriff auf Versicherungsleistung des Schuldners

Treten bei Bauleistungen des insolventen Vertragspartners durch ihn verursachte Schäden auf, stellt sich die Frage, wie der Vertragspartner den Deckungsanspruch der Versicherung des Schuldners erlangen kann, ohne auf die Insolvenzquote verwiesen zu werden. Ein Direktanspruch gegen den Versicherer steht dem Gläubiger nicht zu. Wegen eines Schadensersatzanspruches, der vor Insolvenzeröffnung bestand und die entsprechende Versicherung eintrittspflichtig war, ist der Gläubiger jedoch nicht einem einfachen Insolvenzgläubiger gleichzusetzen. Bezüglich des Anspruches gegen die Versicherung hat der Gläubiger das Recht zur abgesonderten Befriedigung. Unter gewissen Voraussetzungen kann der Anspruch sogar direkt beim Versicherer eingezogen werden.

Durchsetzung der Forderung

Bei der Durchsetzung der Forderung ist folgendes Vorgehen zu empfehlen. Die gesamte Forderung ist zur Tabelle anzumelden. Mit der Anmeldung muss ein Hinweis auf das Absonderungsrecht hinsichtlich des Entschädigungsanspruch durch die Versicherung erfolgen. Bei Feststellung zur Tabelle kann der Gläubiger den Anspruch nach § 154 VVG direkt bei dem Versicherer geltend machen. Die Feststellung zur Tabelle wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil. Die Anmeldung zur Tabelle empfiehlt sich bereits ausfolgendem Grund. Es ist vorab nicht abzusehen, welchen Umfang die Entschädigungsleistung hat. Darüber hinaus werden in der Regel bei Versicherungen Selbstbehalte vereinbart. Diesen Selbstbehalt hat die Versicherung natürlich nicht zu zahlen. In Höhe des Selbstbehaltes fällt der Schuldner bei der Versicherung aus. Es bleibt somit ein Teil der Schadensersatzforderung übrig. Mit diesem Teil der Schadensersatzforderung muss der Gläubiger ohnehin eine Anmeldung zur Tabelle vornehmen. Der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass auch eine Klage direkt gegen den Insolvenzverwalter ohne Anmeldung zur Insolvenztabelle möglich ist. Diese Klage kann sich jedoch nur auf die Entschädigungsleistung beziehen. Nur dafür besteht das Absonderungsrecht. Weitergehende Schadenersatzansprüche, wie zum Beispiel den von der Versicherung nicht zu zahlenden Selbstbehalt, können mit der Klage nicht geltend gemacht werden. Es besteht dabei die Gefahr, dass ein Teil der Klage kostenpflichtig abgewiesen wird.

Verjährung

Hinzuweisen ist auf die kurze Verjährung nach § 12 VVG. Neben der kurzen Verjährung nach § 12 Absatz 1 VVG ist die sechsmonatige Frist nach § 12 Absatz 3 VVG zu beachten. Nach diesem Absatz wird die Versicherung von der Leistung frei, wenn der Anspruch auf Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablehnung der Leistung geltend gemacht wird.


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Stand: November 2025

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